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Nummer
des
deutschen
Zolltarifs.
Benennung der Segenstände.
Maßsta b.
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13. c) 2.
aus d)
aus f)
In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf
anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgear-
beitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter
1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe;
Naben) Felgen und Speichen
In der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte
Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge= und
Schnittwaarten
Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und
blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Aus-
nahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel;
geschälte Korbweiden; grobe Korbflechterwaaren) weder ge-
färbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnft
Spangeflechte, ungefärbt
Hornplatten und rohe blos geschnittene Knochenplatten
Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte
Porguetkodentheil ..............................
Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g
begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit
unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit
Ausnahme der Edel-= und Halbedelsteine), Steinzeug,
Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler= und
Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt,
lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen
mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; ver-
leimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt;
grobes ungefärbtes Spielzeug
Holzspulen, gefärbt
100 kg
oder
1 Festmeter
100 kg
oder
1 Festmeter
100 kg
0,30
1,80
0 s0
4,80
1,60
10