Object: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

   
  
— — 
Nummer 
des 
deutschen 
Zolltarifs. 
  
Benennung der Segenstände. 
Maßsta b. 
— — —— — — 
      
  
13. c) 2. 
aus d) 
aus f) 
  
In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf 
anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgear- 
beitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter 
1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe; 
Naben) Felgen und Speichen 
In der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte 
Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge= und 
Schnittwaarten 
Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und 
blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Aus- 
nahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; 
geschälte Korbweiden; grobe Korbflechterwaaren) weder ge- 
färbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnft 
Spangeflechte, ungefärbt 
Hornplatten und rohe blos geschnittene Knochenplatten 
Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte 
Porguetkodentheil .............................. 
Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g 
begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit 
unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit 
Ausnahme der Edel-= und Halbedelsteine), Steinzeug, 
Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler= und 
Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt, 
lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen 
mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; ver- 
leimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; 
grobes ungefärbtes Spielzeug 
Holzspulen, gefärbt 
  
100 kg 
oder 
1 Festmeter 
100 kg 
oder 
1 Festmeter 
100 kg 
  
0,30 
1,80 
0 s0 
4,80 
1,60 
10
	        
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