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(6) Soll die Generalversammlung aus Vertretern bestehen, so find verschiedene Arten der Wahl der Vertreter
möglich; namentlich:
a) die Vertreter werden von sämtlichen Stimmberechtigten (jedoch getrennt für Kassenmitglieder und Arbeit-
geber) in einem Wahlakt ohne nähere Bestimmung über die zu Wählenden gewählt:
b) die Wahl erfolgt in derselben Weise, aber so, daß die Vertreter in einem festgestellten Verhältnisse ver-
schiedenen Klassen der Wähler angehören müssen; .
c)dieWahlerfolgtnachAbteilungenderStimmberechtigten,welcheentwedernachörtlichenBezirken
oder nach Klassen gebildet werden. Bei großer Mitgliederzahl ist schon um der Erleichterung der Wahl-
akte willen die Wahl nach Abteilungen vorzuziehen; bei Kassen, welche verschiedene Gewerbszweige um-
fassen, sind die Abteilungen, sofern nicht der große Umfang des Kassenbezirkes eine örtliche Einteilung
nötig macht, am besten nach Gewerbszweigen zu bilden.
Das Statut kann hier auch eine Regelung des Wahlverfahrens nach den Grundsätzen der Ver-
hältnis-(Proportional-) Wahl vorschreiben, wobei jedoch der Grundsatz der Freiheit und Geheimheit der
Wahl gewahrt bleiben muß.
() Hier können auch die einzelnen Abteilungen namentlich aufgeführt werden, was sich besonders dann empfiehlt,
wenn ermen zu geringer Mitgliederzahl einzelner Gewerbszweige mehrere derselben zu einer Abteilung vereinigt
werden müssen. .
. (8)DiefeRegelungverdientvorderFeftsetzungbestimmterZahlenfürdiczuwählendenVertreterdenVorzug,
weil sie dem Wechsel der in den einzelnen Wahlabteilungen vorhandenen Mitgliederzahl Rechnung trägt und die Grund—
lage für die einfachste Bemessung des Stimmverhältnisses der Arbeitgeber in der Generalversammlung bildet.
99) Für die Zahl der von einer Abteilung zu wählenden Vertreter soll nicht die Zahl ihrer stimmberechtigten,
sondern ihrer sämtlichen Kassenmitglieder — also z. B. einschließlich der minderjährigen — maßgebend sein. Dies ist
notwendig, um das richtige Verhältnis in der Zahl der von den Kassenmitgliedern und von den Arbeitgebern zu
wählenden Vertreter zu erreichen.
(10) Wo die Verhältnisse es wünschenswert erscheinen lassen, können auch die Arbeitgeber in derselben Weise
wie die Kassenmitglieder in Abteilungen eingeteilt werden.
I) Hier ist das Doppelte der oben bei den Kassenmitgliedern gewählten Zahl einzustellen.
(12) Auf diese Weise erhalten die Arbeitgeber die Hälfte der Vertreter, welche auf die Kassenmitglieder, für
welche sie Beiträge zahlen, entfallen; also wenn die Kasse nur Mitglieder dieser Art zählt, ein Drittel, wenn sie auch
andere Mitglieder zählt, verhältnismäßig weniger Stimmen. Daß im letzteren Falle eine mathematisch genaue Uberein-
stimmung des Verhältnisses der Vertretung mit demjenigen der Beitragszahlungen nicht immer erreicht wird, darf nicht
als ein Verstoß gegen die gesetzliche. Bestimmung, wonach die Vertretung nach dem letzteren Verhältnisse zu bemessen ist,
angesehen werden, da eine solche Ubereinstimmung durch keine Regelung so hergestellt werden kann, daß sie unter allen
Umständen und zu jeder Zeit aufrecht erhalten bleibt.
- §51a.
Die Wahl erfolgt für jede Abteilung der Kassenmitglieder und für die Arbeitgeber in einem
besonderen Wahltermine, zu welchem die Wahlberechtigten mindestens seine Woche]) vorher auf dem
im § 66 vorgesehenen Wege (sowie durch Anschlag in den Herbergen der beteiligten Gewerbe##h,
einzuladen sind. .
Für die Form und Leitung der Wahl sind die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 bis 8 maßgebend.
Wird die Wahl von den Kassenmitgliedern verweigert, so werden die Vertreter derselben durch
die Aufsichtsbehörde ernannt.
Wird die Wahl von den Arbeitgebern verweigert, so ruht deren Vertretung in der General-
versammlung für die betreffende Wahlperiode.“
Scheidet ein Vertreter während der Wahlperiode aus, so findet durch die Abteilung, von
welcher er gewählt war, für die übrige Dauer der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt.
Zu § 51a.
(1) Besteht die Kasse vorwiegend aus Handwerkern, für welche Herbergen bestehen, so ist diese Art der Be-
kanntmachung zweckmäßig.
(2) Vgl. § 39 des Gesetzes. Die Nichtvornahme der Wahl durch die Arbeitgeber ist, da diese nur einen An-
spruch auf Vertretung haben, als Verzicht auf die Ausübung ihres Rechtes anzusehen Haben sie auf dieses Recht ver-
zichtet, so können sie nach gesetzlicher Vorschrift die Vertretung nur nach Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen.
l 55.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
gefaßt. Getrennt von den (Vertretern der)] Kassenmitglieder In] und den (Vertretern der] Arbeitgeber ()
muß Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt:
a) um eine Erhöhung der Beiträge über vierundeinhalb Prozent desjenigen Betrags, nach
welchem die Unterstützungen zu bemessen sind und diese Erhöhung nicht zur Deckung der
gesetzlichen Mindestleistungen erforderlich ist (§ 31 des Gesetzes);