Metadaten : Inhaltsverzeichnis zum Reichs-Gesetzblatt von 1867-1916. (50_1)

Ordnungsstrafen.

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backs  zu  bestimmen,  wird  in  Ermangelung  anderweiter  genügender  Grundlagen
der  höchste  Ertrag,  welcher  in  dem  betreffenden  Jahre  für  eine  Tabackpflanzung
in  derselben  oder  der  nächstgelegenen  Gemarkung  ermittelt  ist,  nach  Verhältnis
des  Flächenraums  als  maßgebend  angenommen.  Imgleichen  wird,  sofern    Ermittelung
  des  Gewichts  nicht  anders  erfolgen  kann,  das  höchste  durchschnittliche
Gewicht,  welches  für  den  Ertrag  einer  Pflanzung,  in  derselben  oder  der  nächstgelegenen
  Gemarkung  durch  amtliche  Verwiegung  festgestellt  ist,  zum  Grunde  gelegt.

§.  36.
Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Steuer  überhaupt  nicht  festgestellt
werden,  so  tritt  statt  vierfachen  Betrages  der  Steuer  eine  Geldstrafe  von
dreißig  bis  zu  dreitausend  Mark  ein.

Der  gleichen  Geldstrafe  unterliegt,  wer  dem  in  §.  27  ausgesprochenen  Verbote
  zuwiderhandelt.  

§. 37.
Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  nach  vorhergegangener  Bestrafung
  wird  die  Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  vorenthaltenen  Steuer
bestimmt.

  Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  nach  sich,
doch  kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  der
Zuwiderhandlung  und  der  vorausgegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe
nicht  unter  dem  doppelten  der  für  den  ersten  Rückfall  bestimmten  Geldstrafe  erkannt
  werden.

§.  38.

Wer  es  unternimmt,  eine  Zoll=  oder  Steuervergütung  (§§.  30,  31)  zu
gewinnen,  welche  überhaupt  nicht  oder  nur  zu  einem  geringeren  Vergütungssatze
oder  für  eine  geringere  Menge  zu  beanspruchen  war,  hat  eine  dem  vierfachen
des  zur  Ungebühr  beanspruchten  Vergütungsbetrages  gleichkommende  Geldstrafe
verwirkt.

Im  Falle  der  Wiederholung  nach  vorhergegangener  Bestrafung  wird  die
Geldstrafe  auf  das  achtfache  des  zur  Ungebühr  beanspruchten  Vergütungsbetrages
erhöht.  Hinsichtlich  der  Bestrafung  des  ferneren  Rückfalles  kommt  die  Bestimmung
  im  zweiten  Absatze  des  §.  37  zur  Anwendung.

§. 39.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalles  (§§.  37,  38)  tritt  ein  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  die  frühere  Bestrafunng  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Bundesstaate
  erfolgt  ist.  Sie  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  früheren  Strafen  nur  theilweise
  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  sind.

Dieselbe  ist  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem
Erlasse  der  letzten  Strafen  bis  zur  Begehung  der  neuen  Defraudation  drei  Jahre
verflossen  sind.

Theilnehmer  einer  Defraudation  unterliegen  der  Straferhöhung  wegen  Rückfalls
  nur  insoweit,  als  sie  sich  selbst  eines  Rückfalls  schuldig  gemacht  haben.

§.  40.
Die  Uebertretung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sowie  der  dazu  erlassenen
  Verwaltungsvorschriften  wird,  sofern  nicht  die  Defraudationsstrafe  oder