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5. Post= und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung.
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung.
Die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung vom 26. März 1900 (Central-
blatt für das Deutsche Reich S. 242) werden wie folgt ergänzte:
Unter Punkt 17 im dritten Absatz ist hinter den Worten „bei einfachen Leitungen an eisernem
Gestänge“ hinzuzufügen:
„und bei Einzeladern in Kabeln“;
hinter den Worten „bei Doppelleitungen an eisernem Gestänge“ ist einzuschalten:
„und bei Doppeladern in Kabeln“.
Unter Punkt 18 tritt hinter dem 1. Absatze folgender neue Absatz, mit Wirkung vom 1. Ok-
tober 1903, hinzu:
„Im Nachbarortsverkehre dürfen die Teilnehmer, welche Grundgebühr und Gesprächs-
gebühren entrichten, gegen die Gebühr von 5 Pf. für jede Verbindung von nicht mehr
als 3 Minuten Dauer sprechen; wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, so
haben sie, falls die Grundgebühr in einem der Nachbarorte höher ist, als die in ihrem
eigenen NRetze, an Stelle der letzteren jene höhere Grundgebühr zu zahlen. Die gegen
die Gebühr von 5 Pf. geführten Nachbarortsgespräche werden auf die nach § 5 der
Fernsprechgebühren-Ordnung von den Teilnehmern jährlich zu bezahlenden 400 Orts-
gespräche angerechnet.“"
Berlin W. 66, den 11. Juli 1903.
In Vertretung des Reichskanzlers.
Kraetke.
Bekanntmachung.
Ergänzung der Bestimmungen über Fernsprechnebenanschlüsse.
Den Bestimmungen über Fernsprechnebenanschlüsse vom 31. Januar 1900 (Centralblatt
gs 9on Deutsche Reich S. 23) tritt unter I, 5 hinter dem Worte „Gebühren“ folgender neue
atz hinzu:
„Die Einzelgebühren für Gespräche von oder nach Nebenstellen werden fällig,
sobald die Verbindung mit den zugehörigen Hauptstellen von der Vermittelungsanstalt
ausgeführt worden ist."
Berlin W. 66, den 11. Juli 1903.
In Vertretung des Reichskanzlers.
Kraetke.