Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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2. Auswanderungswesen. 
Bekanntmachung. 
Mit Zustimmung des Bundesrats habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs- 
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) in der aus dem Nachstehenden näher ersichtlichen 
Weise die dem Auswanderungsunternehmer F. Mißler in Bremen erteilte Erlaubnis zur Beförderung 
von Auswanderern erweitert. 
Berlin, den 6. Juli 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter. 
  
Achter nachtran 
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Centralblatt 1898 S. 221, 
273, 288, 335 und 495; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662; 
1901 S. 306; 1902 S. 390). · 
  
  
  
Häfen, Länder, 
Namen der über welche nach welchen Art der Be-Besondere Bedingungen, deren Erfüllung 
Unternehmer Auswanderer befördert förderung dem Unternehmer auferlegt ist 
werden dürfen 
  
Zu 6. F. Miß= Bremerhaven. Kapland, Na-Ohne Schiffs-Zur Beförderung der Auswanderer dürfen 
ler in Bremen. tal und Gewechsel in die Schiffe der Deutschen Ostafrika-Linie 
biete der eheeinem außer- benutzt werden. 
maligen süd- Rdeutschen 
afrikanischen Zwischen- 
Republiken hafen. 
Transvaal 
und Oranje. 
  
  
  
  
 
	        
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