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Bezeichnung der Stellen.
—
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten find.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
3. Beim Revisions-Departement Gugleich bei) der
Kommission zur Verwaltung des Domanyial=
Kapitol-Fonds):
Bote.
4. Bei der Renterei:
Boten.
5. Bei der Steuer= und Zolldirektion:
Kanzlisten und Kopisten,
Pedell,
Steuer-, Zoll= und Grenzaufseher,
Zollbootsleute zu Timmendorf,
Amts= und Bureaudiener bei der Direktion
und bei den Steuer= und Zollämtern.
6. Bei der Landes-Steuer-Direktion zu Rostock:
Pedell und Expedient,
Kopist (Diätar).
7. Beim Hoftheater:
Bureauassistent,
Tageskassier,
Portier,
Bureau= und Kassendiener.
drei Viertel,
ein Viertel mit mecklb.
Steuer= und Zoll-
Supernumeraren.
Großherzogliches Militär-
— sDepartement zu Schwerin.
sabwechselnd.
Geisttge Befähigung:
Bestehen der niederen
Prüfung.
Geistige Befähigung:
Bestehen der gewöhn-
lichen wissenschaft-
lichen Prüfung.
Bestehen der höheren.
wistenschafiechen Prü-
n
ing.
geische Befähigung:
Bestehen der gewöhn-
lichen wissenschaft-
lichen Prüfung.
Für die berittenen Auf-
seher ist Erfahrung
im Reiten not-
Geistige Befähigung:
Best d öhn-
Sechen ver gewh
wendig.
Geistige Befähigung:
lichen
lichen Prüfung.
Geistige Lefähigung:
Bestehen der höheren
wissenschaftlichen Prü-
u
ng.
Geistige Befähigung:
Bestehen der gewöhn-
lichen wissenschaft-
lichen Prüfung.
Bestehen der höheren
wissenschaftlichen Prü-
5 Befähigung:
ung.
Bestehen der niederen
rüfung. 4
Bestehen der gewöhn-
lichen wissenschaft-
lichen Prüfung.
IV. Justizministerium und die Abteilungen desselben für geistliche, Anterrichts= und Medizinal-Angrlegenheiten.
1. Beim Ministerium:
* Kanzlisten,
Kopisten.
2. Beim Grundbuchamte für ritterschaftliche Land-
güter zu Schwerin:
Kanzlist,
Diener.
1-
(Großherzogliches Militär-
Departement zu Schwerin.
Bestehen der höheren
Geistige Befähigung:
Ü wissenschaftlichen Prü-
fung.
Geistige Befähigung:
Bestehen der höheren
wissenschaftlichen Prü-
ng.
Bestehen der niederen
Prüfung.