Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen der Königlich Bayerische Zollinspektor Heigl zu München
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an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Bayerischen Zollinspektors Schweiger den
Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Altona und Neustadt in Holstein, den Königlich Preußischen
Hauptsteuerämtern zu Itzehoe und Wandsbek sowie dem Lübeckischen Hauptzollamte zu Lübeck als
Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Altona vom 1. Februar 1903 ab beigeordnet worden.
4. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Kennzeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches.
Vom 10. Februar 1903.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 22 des Centralblatts für das Deutsche Reich, Jahrgang
1902 Seite 397) wird für die Kennzeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches folgendes bestimmt:
1.
Die zur Verwendung gelangenden Stempel müssen genau die im § 26 Abs. 4 der Aus-
führungsbestimmungen D angegebenen Formen und Größenverhältnisse — unbeschadet der
im Abs. 5 a. a. O. zugelassenen Ausnahmen — aufweisen.
Die Inschriften sind mit lateinischen Schriftzeichen herzustellen und in solcher Größe an-
zufertigen, daß sie gut leserlich sind.
Die Schriftzeichen und die Ränder müssen scharf ausgeprägt sein.
Die Inschriften sind ausnahmslos auf geraden Linien anzubringen.
Jeder Stempel hat auf der obersten Zeile die Inschrift „Ausland“ zu enthalten. Bei
tauglich befundenem Fleische folgt auf neuer Zeile das Zeichen der Zoll= oder Steuerstelle,
bei welcher die Untersuchung vorgenommen ist. Als solches Zeichen ist ausschließlich der
in Spalte 2 des nachstehenden Verzeichnisses angegebene Name der Untersuchungsstelle oder
die in Klammern beigefügte Kürzung anzuwenden. Die Beifügung der Amtsbezeichnung
der Untersuchungsstelle hat zu unterbleiben.
Bei den Stempeln für Fleisch von Pferden oder anderen Einhufern wird unmittelbar nach
dem Worte „Ausland“ auf einer besonderen Zeile das Wort „Pferd“ eingeschoben.
Die Stempel für beanstandetes Fleisch enthalten auf einer dem Zeichen der Zoll= oder
Steuerstelle vorangehenden Zeile die Inschrift
„Zurückgewiesen“ bei zurückgewiesenem Fleische,
„Zu beseitigen“ bei unschädlich zu beseitigendem Fleische,
„2“ bei freiwillig zurückgezogenem Fleische.
Die Anbringung sonstiger Namen, Bezeichnungen oder Zeichen (z. B. Wappen) ist zu ver-
meiden. Ausgenommen ist die Verwendung von lateinischen oder arabischen Ziffern als
Unterscheidungsmerkmale für den inneren dienstlichen Verkehr.
Für den Fall, daß für mehrere Zoll= oder Steuerstellen eine gemeinsame Beschaustelle
errichtet ist, bleibt die Bestimmung des Stempelzeichens vorbehalten.
Berlin, den 10. Februar 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf v. Posadowsky.