Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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88. 
I. Von der Rohrpostbeförderung werden ausgeschlossen: De ber- 
1. Sendungen, welche Geldstücke oder sonstige steife oder zerbrechliche Gegenstände enthalten, ng 
mit Siegellack verschlossen sind oder in die zur Beförderung dienenden Büchsen nicht ein- arsunfer 
gelegt werden können, ohne Schaden zu nehmen, oder welche bei der Verpackung und 7— 
Beförderung Schwierigkeiten bereiten; 
unfrankierte Sendungen; -- 
unzureichend frankierte Sendungen, die nur streckenweise mit der Rohrpost befördert 
werden sollen (§ 16 IUl; 
4. Wert-, Einschreib= und r achnahmesendungen; 
5. Briefe mit Zustellungsurkunde. 
II. Durch die Briefkasten ausgelieferte Sendungen, die als Rohrpostsendungen bezeichnet, 
jedoch nach vorstehenden Bestimmungen von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossen sind, werden, so- 
weit es nach den Vorschriften der Postordnung angängig ist und soweit die Bestimmungen im 8 16 I 
und III dem nicht entgegenstehen, wie durch Eilboten zu bestellende Sendungen behandelt. 
§ 9. 
I. Rohrpostsendungen sind bei den mit Rohrpostbetrieb ausgestatteten Post= und Telegraphen- Stes Ein- 
anstalten mittelst der in den Schaltervorräumen befindlichen besonderen Briefkasten oder Einwürfe für 
nahrbonsendungen und, wenn solche Einwürfe nicht vorhanden sind, an der Annahmestelle auf- 
zuliefern. 
II. Rohrpostsendungen können auch den Telegraphen= und Rohrpostboten bei der Bestellung 
von Rohrpostsendungen und Telegrammen zur Besorgung der Auflieferung übergeben werden. Für 
Lezehalnahme von Rohrpostsendungen durch die Boten kommt eine besondere Gebühr nicht zur 
rhebung 
III. Rohrpostsendungen können ferner bei den innerhalb des Rohrpostbezirks gelegenen Post— 
und Telegraphenanstalten ohne Rohrpostbetrieb eingeliefert werden. Ein Recht, die Beförderung der— 
artiger Sendungen durch besonderen Boten nach der nächsten Rohrpostbetriebsstelle zu beanspruchen, 
besteht jedoch nicht. Das gleiche gilt von den in den gewöhnlichen Postbriefkasten vorgefundenen 
Rohrpostsendungen. 
8 10. 
I. Die Einlieferung bei den Rohrpostbetriebstellen muß während der Schalterdienststunden 3äitder Ei'- 
geschehen. 
II. Die Schalterdienststunden für den Rohrpostverkehr beginnen in der Zeit vom 1. April bis 
30. September um 7 Uhr morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März um 8 Uhr morgens 
und dauern während des ganzen Jahres bis 10 Uhr abends. Eine Beschränkung der Dienststunden 
an den Sonn= und Feiertagen tritt nicht ein. 
III. Als Schlußzeit für die Einlieferung gilt in der Regel eine Frist von drei Minuten vor 
dem planmäßigen Abgange des Nohrpostzugs. 
IV. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Rohrpostsendungen innerhalb der vorbe- 
zeichneten Frist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schluß- 
zeiten angemessen verlängert werden. Das gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung 
größerer Mengen von Rohrpostsendungen durch denselben Absender. 
V. Die in den Schaltervorräumen der Post= und Telegraphenanstalten mit Rohrpostbetrieb 
befindlichen Briefkasten für Rohrpostsendungen werden bei Eintritt der Schlußzeit eines jeden Rohr- 
postzugs geleert. 
VI. Rohrpostsendungen, welche nach Schluß der Schalterdienststunden zur Aufgabe gelangen, 
werden, sofern sie den Bestimmungen der Postordnung entsprechen, nach Maßgabe dieser wie durch 
Eilboten zu bestellende Sendungen behandelt. 
11. 
Auf welchem Wege und an welches Bestellungsamt die Rohrpostsendungen zu leiten sind, wird oitung der 
von der Postbehörde bestimmt. sendungen.
	        
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