Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Abe 
615 — 
rsicht 
Anlage 5. 
über die Behörden der Bundesseestaaten, die für die Vollstreckung von Strafbescheiden 
der Seemannsämter in Anspruch zu nehmen sind. 
  
  
  
  
Preußen 
Mecklenburg- 
Schwerin 
Oldenburg 
Lübeck 
Hamburg 
Bremen 
  
Die Königlichen 
Regierungsprä- 
sidenten, welche 
die Vollstreckung 
durch die zu- 
ständige Behörde 
zu vermitteln 
haben. 
  
Die Ortspolizei- 
behörde des 
Ortes, an dem 
der Angeschul- 
digte sich aufhält. 
  
Für das Gebiet 
des Herzogtums 
Oldenburg die 
Großherzog- 
lichen Amter und 
die Magistrate 
der Städte 
1. Klasse in 
Oldenburg, 
Varel und Jever; 
für die Gebiete 
der Fürstentümer 
Lübeck und Bir- 
kenfeld die Groß- 
herzoglichen 
Regierungen in 
Eutin und Bir- 
kenfeld. 
Das Polizeiamt 
in Lübeck. 
  
  
  
Die Polizei- 
behörde. 
  
Die Polizei- 
direktion.