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3. Post= und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung.
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung.
Zu den unterm 26. März 1900 erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-
Ordnung (Centralblatt S. 242) treten mit der Wirkung vom 1. Oktober folgende neue Bestimmungen hinzu:
A. Am Schlusse von Nr. 9 hinter der unterm 28. September 1902 bekannt gemachten
Ergänzung (Centralblatt S. 366) als neuer Absatz:
„Wenn eine Vermittelungsanstalt im dienstlichen Interesse aufgehoben und mit
einer anderen vereinigt wird, so werden die jährlichen Zuschlaggebühren für die zur Zeit
der Vereinigung vorhandenen und von der aufgehobenen auf die vereinigte Vermittelungs-
anstalt übertragenen Anschlüsse auch ferner nach der Entfernung von der bisherigen Ver-
mittelungsanstalt berechnet, sofern nicht die Berechnung nach der Entfernung von der ver-
einigten Vermittelungsanstalt für den Teilnehmer günstiger ist. Baukostenzuschüsse werden
aus Anlaß einer solchen Ubertragung vorhandener Anschlüsse nicht erhoben."
B. Unter Nr. 17 hinter den Worten: „Zuschlaggebühr von 10 AK hinzu.“ (Er-
gänzung vom 8. Dezember 1902, Centralblatt S. 416) als neuer (dritter) Absatz:
„Bei der Verwendung von Klappenschränken werden erhoben: für jede durch eine
Leitung besetzte Klappe, ohne Rücksicht darauf, wohin die Leitung führt 10 4.
für jeden mit den Klappenschränken verbundenen Abfrageapparat die Gebühr nach Absatz 1 und 2
einschließlich der Zuschlaggebühr.“
Berlin, den 6. August 1903.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Kraetke.
4. Zoll. und Steuerwesen.
Der Stationskontrolleur, Königlich Bayerische Zollinspektor Kätzlmeier zu Königsberg i. Pr. ist vom
1. August 1903 ab von seinen bisherigen Dienstgeschäften bei den Königlich Preußischen Hauptzollämtern
zu Johannisburg, Neidenburg, Pillau und Prostken sowie den Königlich Preußischen Hauptsteuerämtern
zu Braunsberg, Königsberg und Osterode in Ostpreußen enthoben und an Stelle des in den dauernden
Ruhestand versetzten Königlich Bayerischen Oberzollinspektors von Peritzhoff den Königlich Preußischen
Hauptsteuerämtern zu Biebrich, Cassel, Frankfurt a. Main, Hanau, Marburg und Oberlahnstein als
Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Frankfurt a. Main beigeordnet worden.
Von dem gleichen Zeitpunkt ab ist auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung
des Deutschen Reichs nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen
der Königlich Bayerische Zollinspektor Hösle in Nüruberg den Hauptämtern zu Johannisburg, Neiden-
burg, Pillau, Prostken, Braunsberg, Königsberg und Osterode in Ostpreußen als Stationskontrolleur
mit dem Wohnsitz in Königsberg beigeordnet worden.