— 708 —
1 § 13
8 Vorsteher von Po stämtern I. Klasse und von B ahnpostämtern (Postdirektoren).
Vorsteher von Telegraphenämtern I. Klasse (Telegraphendirektoren).
Ortsaufsichtsbeamte bei den Verkehrsämtern (Postinspektoren und Telegrapheninspektoren).
Rendant der General-Postkasse.
Ober-Buchhalter und Kassierer der General= Postkasse. ·
Die den Wohnungsgeldzuschuß nach III 2 des Tarifs beziehenden Buchhalter der General—
Postkasse. «
Rendanten der Ober-Postkassen.
P. Verwaltung der Reichsdruckerei.
Rendant.
Vorsteher der chalkographischen Abteilung.
Vorsteher der Gravierabteilung.
Vorsteher der M aschinenabteilung.
Betriebsinspektoren.
Chemiker.
Beamte zur Vornahme technischer Versuche.
2. Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen.
Eisenbahn-Bau= und Betriebsinspektor oder Maschineninspektor des Reichsamts.
Geheime expedierende Sekretäre und Kalkulatoren sowie Geheime Registratoren des Reichs-
amts.
Vorstände der Betriebsinspektionen.
Vorstände der Maschineninspektionen.
Vorstände der Werkstätteninspektionen.
Vorstände der Verkehrsinspektionen.
Vorstand der Telegrapheninspektion.
Stellvertreter der Vorsteher des betriebstechnischen, des bautechnischen und des maschinen—
technischen Bureaus sowie Leiter der Konstruktionsabteilung des letzteren Bureaus.
Rechnungsdirektor.
Eisenbahn-Bau= und Betriebsinspektoren und Maschineninspektoren.
Hauptkassenrendant.
Hilfsarbeiter der Generaldirektion.
Regierungsbaumeister.
Baumeister, Ingenieure und Architekten, soweit
sie die Qualifikation zur Anstellung im höheren
technischen Reichs-Eisenbahndienste besitzen.
- R. Verwaltung der Reichsbank.
Beamter der Reichshauptbank für Abnahme der Rechnungen.)
Bureaudirektor der Reichshauptbank.
Bureauvorsteher, Assistenten des Bureaudirektors Lassierer, Ober-Buchhalter, Ober-Kalkulatoren,
Geheime Registratoren, Geheime erpedierende Sekretäre und Kanzleivorsteher bei der
Hauptbank.
Zweite Vorstandsbeamte von Zweiganstalten der Reichsbank.
*) Der gegenwärtige Inhaber der- Stelle bezieht Tagegelder= usw. gemäß- glasse III des 5 1 und Klasse II des § 13
der Verordnung.