Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

2. Land= und Forstwirtschaft. 
Die Aufgaben der bisher dem Kaiserlichen Gesundheitsamt angegliederten Biologischen Abteilung für 
Land= und Forstwirtschaft sind vom 1. d. M. ab auf die an deren Stelle errichtete 
Kaiserliche Biologische Anstalt für Land= und Forstwirtschaft 
in Dahlem bei Steglitz übergegangen. 
Berlin, den 4. April 1905. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf v. Posadowsky. 
  
3. Post= und Telegraphenwesen. 
— 
Bekanntmachung. . 
»ZwischendemRe·ichs-TelegraphennetzunddenmitFunkentelågraphenstationenausgerüsteten 
Seeschiffen werden Telegramme durch Vermittelung der mit Einrichtungen für Funkentelegraphie ver— 
sehenen öffentlichen Küstenstationen ausgewechselt. 
Für die Auswechselung der Funkentelegramme mit dem Reichs-Telegraphennetze gelten 
folgende Vorschriften. 
Der Text der auszutauschenden Telegramme kann in jeder der in der Londoner Ausführungs- 
übereinkunft zum internationalen Telegraphenvertrage zugelassenen Sprachen abgefaßt werden. 
Die Adresse solcher Telegramme nach Schiffen in See muß die genaue Bezeichnung des 
Empfängers, der Küstenstation, die die Telegramme vermitteln soll, den Namen des Schiffes oder seine 
amtliche Nummer und die Nationalität des Schiffes enthalten. 
Im Kopfe der von Schiffen in See herrührenden Telegramme erscheint als Aufgabeanstalt die 
vermittelnde Küstenstation. Dahinter wird der Name des Schiffes hinzugefügt. 
Die Ubermittelung der für Schiffe bestimmten Funkentelegramme findet nur statt, wenn das 
Schiff die Küstenstation beim Passieren anruft und solange es sich noch in ihrer Reichweite befindet. 
Wenn das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, innerhalb der vom Aufgeber 
bezeichneten Frist oder beim Fehlen einer solchen Angabe am Morgen des 29. Tages sich nicht bei 
der Küstenstation gemeldet hat, gibt die Küstenstation dem Aufgeber Nachricht. Der Aufgeber hat die 
Befugnis, durch gebührenpflichtiges Diensttelegramm oder brieflich zu verlangen, daß die Küstenstation 
sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen zur Zustellung bereit halte, uff. 
In Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am 30. Tage (Tag der Aufgabe 
nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
Für Funkentelegramme ist außer der gewöhnlichen Telegrammgebühr ein Seezuschlag von 
80 zu entrichten. Diese Gebühren werden stets bei dem Aufgeber bezw. Empfänger des Telegramms 
an Land erhoben. 
Im übrigen finden die im internationalen Telegraphenvertrage nebst Ausführungsübereinkunft 
(Londoner Revision 1903) und der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich enthaltenen Be- 
stimmungen über Seetelegramme Anwendung.
	        
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