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Der Bezug von Invaliden-, Alters- oder Unfallrenten sowie von Zivilpensionen und den ent—
sprechenden Zuwendungen kann nur für die Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit von Erheb—
lichkeit sein.
86.
Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller nach seiner Lebensführung der beabsichtigten
Fürsorge als unwürdig anzusehen ist (Artikel III § 2 zu b), hat sein politisches Verhalten außer Be-
tracht zu bleiben.
Ob ein Antragsteller wegen Bestrafung als der Fürsorge unwürdig anzusehen ist, hängt von
der Art und Schwere der Straftat sowie von der Zeit ihrer Begehung und der späteren Lebens-
führung ab. r
7.
Die Entscheidung über die Unterstützungsbedürftigkeit und die Würdigkeit des Antragstellers
soll nicht ohne Anhörung der zuständigen Ortsbehörde erfolgen.
Die Außerung der Ortsbehörde muß sich insbesondere einerseits auf das etwa vorhandene
Vermögen des Antragstellers, seine Einkommensquellen und die Verhältnisse seiner unterhaltsverpflichteten
Verwandten, anderseits auf seinen Schuldenstand und die Verhältnisse seiner unterhaltsberechtigten
Verwandten erstrecken. Sie soll auch möglichst angeben, welches Gesamteinkommen unter Berücksichtigung
aller bei dem Antragsteller in Betracht kommenden Verhältnisse nach den Verwaltungsgrundsätzen oder
der Ubung am Wohnorte für ausreichend erachtet wird, um eine Inanspruchnahme der Armenpflege
auszuschließen.
88.
Soweit die Militärpapiere des Antragstellers keine Auskunft geben, ist eine Außerung des
zuständigen Bezirkskommandos darüber herbeizuführen:
1. ob der Antragsteller an dem Feldzuge von 1870/71 oder an einem von deutschen Staaten
vor 1870 geführten Kriege ehrenvollen Anteil genommen hat (Artikel 1 Ziffer 3),
2. ob er aus Reichsmitteln gesetzliche Invalidenpension oder eine sonstige entsprechende Zu-
wendung bezieht (Artikel III § 2 zu a),
3. ob er sich vor dem Feinde ausgezeichnet hat (Artikel III § 3 zua).
§9.
Die Entscheidung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, soll, soweit das Gutachten eines Arztes als
notwendig erachtet wird, möglichst nur auf Grund der Bescheinigung eines beamteten Arztes erfolgen,
die erkennen lassen muß, daß die im § 4 angegebenen Gesichtspunkte beachtet sind.
8 10.
Uber die Bewilligung der Beihilfe, insbesondere darüber, wer im Einzelfall als Kriegsteil-
nehmer anzusehen ist, entscheidet die Regierung desjenigen Bundesstaats, in welchem der Antragsteller
zur Zeit der Einreichung des Antrags seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, in Ermangelung
eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts die Regierung desjenigen Bundesstaats, dessen Staats-
angehörigkeit er besitzt.
Die Landesregierung kann die Entscheidung einer ihr unterstellten staatlichen Behörde übertragen.
In zweifelhaften Fällen ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Antragsteller Kriegsteil-
nehmer ist, das zuständige Kriegsministerium, das Reichs-Marineamt oder die Landesregierung des-
jenigen Staates zu beteiligen, in dessen Diensten der Antragsteller gestanden hat.
11.
Die Beihilfen sind in voller Höhe und unbeschränkt zu bewilligen.
Soweit die Mittel hierzu verfügbar sind, beginnt der Bezug der Beihilfe mit dem ersten des
auf die Anerkennung folgenden Monats. .
Die einer Landesregierung zu Beihilfen überwiesenen, nicht verwendeten Mittel bleiben für
das laufende Rechnungsjahr zu ihrer Verfügung und können ausnahmsweise auch zu einer früheren
Einweisung, jedoch nicht über den Anmeldungsmonat und nicht über den Beginn des Rechnungsjahrs
zurückgreifend, benutzt werden.