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zu ermittelnden Verbrauchs sowie unter Berücksichtigung der Eigenart der zur Verwendung kommenden
Brenner oder Glühkörper zu berechnen.
2. Soweit das Gas oder das elektrische Licht aus reichseigenen Anlagen entnommen wird,
ist die Entschädigung von der Aufsichtsbehörde nach den Betriebskosten unter Berücksichtigung der Ver-
zinsung und Tilgung des Anlagekapitals festzusetzen.
3. Bei unwirtschaftlichem Verbrauche von Gas oder elektrischem Lichte findet die Bestimmung
zu A. 3. entsprechende Anwendung.
C. Kostenbeitrag für Zentralheizung.
1. Der Wohnungsinhaber hat eine feste Jahresgebühr zu entrichten, die nach der Zahl der
heizbaren Zimmer der Dienstwohnungen verschieden ist und auf Grund der gemachten Erfahrungen im
allgemeinen
a) für Unterbeamte auf 24 Mark,
b) für mittlere Beamte auf 32 Mark,
Jc) für höhere Beamte auf 40 Mark
für ein Zimmer festgesetzt wird und für die Hälfte der Zimmnr zu entrichten ist.
Wegen der Kammern, Flure, Gänge, Treppen und Nebengelasse gelten die Bestimmungen
unter A. 1.
2. In Fällen, in welchen die Durchführung der vorstehenden Bestimmung den tatsächlichen
Verhältnissen offenbar nicht gerecht würde, ist der mutmaßliche Jahresverbrauch des Wohnungsinhabers
auf Grund einer angemessenen Probeermittelung zu errechnen und hiernach ein fester Beitrag nach den
Betriebskosten ohne Berücksichtigung der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals von der obersten
Reichsbehörde festzusetzen.
3. Die verordnungsmäßige Gebühr der Unterbeamten für Entnahme des Feuerungsmaterials
aus amtlichen Beständen begreift den Kostenbeitrag für Zentralheizung und beim Vorhandensein eines
Gaskochherdes auch für dessen Verbrauch in sich.
IV. Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 1905 in Kraft. Sie kommen auch
bei den Beamten zur Anwendung, welche sich an diesem Tage im Genuß einer Dienstwohnung befanden.
Berlin, den 30. April 1905. .
Der Reichskanzler.
Graf v. Bülow.
5. Versicherungs wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Außerkraftsetzung von Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze zu
Gunsten des Großherzogtums Luxemburg.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. Mai 1905 beschlossen:
1. Die Bestimmungen im § 94 Ziffer 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und § 37
Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes über das Ruhen der Rente von Ausländern,
welche nicht im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, finden auf die Angehörigen
des Großherzogtums Luxemburg keine Anwendung, auch wenn die Rentenberechtigten
nicht in dem zufolge des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1900 als Grenzgebiet
im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen geltenden Gebiete des Großherzogtums Luxemburg
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. Bekanntmachung vom 16. Oktober 1900,
Zentralblatt S. 540).