Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Anderungen der Deutschen Wehrordnung.“) 
Die Wehrordnung wird geändert wie folgt: 
82. 
Ziffer 31 lautet: 
„I) für Sachsen-Coburg und Gotha das Herzoglich Sächsische Staatsministerium, Ab- 
teilung A, zu Gotha,“. 
Ziffer 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen, Bayern und 
Sachsen in der Regel für jeden Regierungsbezirk, in Württemberg zu Stuttgart, in 
Hessen zu Darmstadt) eine Kommission unter dem Namen: 
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige“.“ 
86. 
An Stelle des Zitats unter Ziffer 2 ist zu setzen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I. W.G. 8 6.“ 
86. 
In Ziffer 3 ist hinter dem ersten Absatze folgendes Zitat einzufügen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I.“ 
Der 2. Absatz der Ziffer 3 und das Zitat sind zu streichen. 
An Stelle des Zitats unter Ziffer 4 ist zu setzen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. II. § 1.“ 
812. 
In Ziffer 2 ist dem Zitat unter dem ersten Absatze hinzuzufügen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I.“ 
Im zweiten Absatze der Ziffer 2 ist in der zweiten Zeile für „Artillerie“ zu setzen: „Feld- 
artillerie“; an Stelle des Zitats unter diesem Absatz ist zu setzen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. II. § 2.“ 
Der Anmerkung ) zu Absatz 2 ist am Schlusse hinzuzufügen: 
„G. (F. P.) v. 25. 3. 99. Art. II. § 3.“ 
Unter Ziffer 5 ist folgendes Zitat zu setzen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I.“ 
8 42. 
In Ziffer 2 erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung: 
„Die Ermächtigung ist, soweit sie nicht auf einzelne Fälle beschränkt wird, durch das 
Zentralblatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen.“ 
51. 
Als Ziffer 5 ist aufzunehmen: 
„5. Die Zahl der an das württembergische Kontingent aus dem preußischen Kontingents- 
verwaltungsbezirk abzugebenden Rekruten wird durch das Königlich Württembergische 
Kriegsministerium bis zum 1. Mai jedes Jahres dem Königlich Preußischen Kriegs- 
ministerium mitgeteilt. 
G. (F. P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. § 1.“ 
*) Zeutralblatt für 1901 Beilage zu Nr. 32, für 1904 S. 85. 
 
	        
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