376 Nachweis den, Zahlungsfähigkelt.
gestaltet, und dem Glzubiger, der davon Hebrauch
machen will, ausgegebenn .
sich hierüher binnen acht Tagen. hei Perlust
des Rechtes vor Gericht nicht nur. zu erklären,
sondern auch die Mittel zur Befriedigung
der ihm vorgehenden. Gläubiger
nachzuweisen.
Dieser Solven znachweis ist.
190 nicht nach Art einer Förmlichkeit vorgesschrieben,
sondern als Vorsichtsmaßregel im
Interesse derjenigen, welche, dem Einlösenden vorgehend,
aus dem Gantobjekte befriedigt werden sollen.
In Ermangelung eines vorgehenden Hypothekgläubigers
?) bedarf es auch keines Solvenznachweises.,
Das Gleiche gilt, wenn, beziehungsweise soweit die
Vorgehenden nicht auf Bezahlung bestehen, sondern
ihre Forderungen auf dem Gantobjekte stehen lassen.
wollen, oder doch erklären, daß siedes Einlösenden
Solvenz nicht beanstanden. Kann die Erklärung.
eines Gläubigers, einlösen zu wollen, wegen Ermangelung
des Solvenznachweises, die Zuerkennung des
Einlösungsrechtes (Zuschlag des Gantobjektes) nicht
verschaffen, so mag sie doch in so weit wirksam sein,
daß sie dem Erklärenden gegen den (ihm nachstehenden)
wirklichen Einlöser den Anspruch auf Befriedigung
erhält 10). Dem Erfordernisse des Solvenznachweises
würde in der That die Bedeutung einer
blosen Formvorschrift beigelegt, wenn man in der
Nichtbeibringung einen Grund finden wollte, dem vorgehenden
Gläubiger das Befriedigungsrecht, zurentziehen,
welches shon als billige Folge der Stellung
°) Im Falle des Hyp.Ges. S. 69 kommen noch andere läu-·
biger (der I. Klasse), auch die Konkurskosten in Betracht.
10) Natürlich ist bier überhaupt nur von solchen Forderungen
die Rede, zu deren Deckung das Melstgebot
nicht ausreicht. s