Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

376  Nachweis  den,  Zahlungsfähigkelt.

gestaltet,  und  dem  Glzubiger,  der  davon  Hebrauch
machen  will,  ausgegebenn  .
sich  hierüher  binnen  acht  Tagen.  hei  Perlust
des  Rechtes  vor  Gericht  nicht  nur.  zu  erklären,
sondern  auch  die  Mittel  zur  Befriedigung
  der  ihm  vorgehenden.  Gläubiger
  nachzuweisen.
Dieser  Solven  znachweis  ist.
190  nicht  nach  Art  einer  Förmlichkeit  vorgesschrieben,
  sondern  als  Vorsichtsmaßregel  im
Interesse  derjenigen,  welche,  dem  Einlösenden  vorgehend,
  aus  dem  Gantobjekte  befriedigt  werden  sollen.
In  Ermangelung  eines  vorgehenden  Hypothekgläubigers
  ?)  bedarf  es  auch  keines  Solvenznachweises.,
Das  Gleiche  gilt,  wenn,  beziehungsweise  soweit  die
Vorgehenden  nicht  auf  Bezahlung  bestehen,  sondern
ihre  Forderungen  auf  dem  Gantobjekte  stehen  lassen.
wollen,  oder  doch  erklären,  daß  siedes  Einlösenden
Solvenz  nicht  beanstanden.  Kann  die  Erklärung.
eines  Gläubigers,  einlösen  zu  wollen,  wegen  Ermangelung
  des  Solvenznachweises,  die  Zuerkennung  des
Einlösungsrechtes  (Zuschlag  des  Gantobjektes)  nicht
verschaffen,  so  mag  sie  doch  in  so  weit  wirksam  sein,
daß  sie  dem  Erklärenden  gegen  den  (ihm  nachstehenden)
  wirklichen  Einlöser  den  Anspruch  auf  Befriedigung
  erhält  10).  Dem  Erfordernisse  des  Solvenznachweises
  würde  in  der  That  die  Bedeutung  einer
blosen  Formvorschrift  beigelegt,  wenn  man  in  der
Nichtbeibringung  einen  Grund  finden  wollte,  dem  vorgehenden
  Gläubiger  das  Befriedigungsrecht,  zurentziehen,
  welches  shon  als  billige  Folge  der  Stellung

°)  Im  Falle  des  Hyp.Ges.  S.  69  kommen  noch  andere  läu-·

  biger  (der  I.  Klasse),  auch  die  Konkurskosten  in  Betracht.

10)  Natürlich  ist  bier  überhaupt  nur  von  solchen  Forderungen

  die  Rede,  zu  deren  Deckung  das  Melstgebot
nicht  ausreicht.  s