Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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derjenigen  Mengen  Seide  zur  zollfreien  Wiedereinfuhr  in  verwebtem  Zustand  abfertigen
lassen  dürfen,  die  sie  im  Durchschnitte  der  Kalenderjahre  1902,  1903  und  1904  in  diesem
Veredelungsverkehr  ausgeführt  haben.“

Zugleich  benutzt  der  Schweizerische  Bundesrat  auch  diese  Gelegenheit,  Eurer  Exzellenz  seiner
ausgezeichnetsten  Hochachtung  zu  versichern.

Im  Namen  des  Schweizerischen  Bundesrats.

Der  Bundespräsident:
Comtesse.

Der  Kanzler  der  Eidgenossenschaft:
Ringier.

Seiner  Exzellenz  Herrn  Dr.  Alfred  von  Bülow,  außerordentlichem  Gesandten  und  bevollmächtigtem
Minister  des  Deutschen  Reichs,  in  Bern.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.

Die  Steuerämter  I  zu  Gnadenfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Neustadt  O.-S.,  zu
Nimptsch  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Schweidnitz,  zu  Osche  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  in
Konitz  und  zu  Obornik  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  in  Rogasen  sind,  und  zwar  letzteres  unter
Belassung  der  ihm  beigelegten  besonderen  Befugnisse,  in  Steuerämter  II  umgewandelt  worden.

Das  Nebenzollamt  1  in  Glanerbrücke  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Vreden  ist  in  ein

Nebenzollannt  II  umgewandelt  worden  und  hat  fortan  nur  die  Abfertigungsbefugnisse  eines  Nebenzollamts
  II.

Das  Steueramt  1  in  Neu-Cues  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Trier  führt  infolge  der
Einbeziehung  der  Kolonie  Neu-Cues  in  die  neu  gebildete  Gemeinde  Bernkastel-Cues  fortan  die  Bezeichnung
  Steueramt  1  in  Bernkastel-Cues.

.  In  Königsberg  i.  Ostpr.  ist  eine  zu  dem  Bezirke  des  Hauptsteueramts  in  Königsberg  gehörige
Branntwein-Abfertigungsstelle  errichtet  worden,  die  die  Bezeichnung  „Branntwein-Abfertigungsstelle  in
Königsberg  i.  Ostpr.-Rosenau"“  führt.  Dieser  Abfertigungsstelle  ist  auch  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  I  über  Branntweinsendungen  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahnkesselwagen
  beigelegt  worden.

In  Altona  ist  ein  zweites  Hauptzollamt  errichtet  worden,  dem  die  Zollabfertigungsstellen  am
Holzhafen  und  am  Seeschiffhafen  in  Altona  zugewiesen  worden  sind.  Das  bisherige  Hauptzollamt
führt  fortan  die  Bezeichnung  „Hauptzollamt  Altona-Ottensen“,  das  neue  dagegen  die  Bezeichnung
„Hauptzollamt  Altona-Elbe“.  Die  Befugnis  des  bisherigen  Hauptzollamts

a)  zur  Abstempelung  von  Spielkarten,  die  von  Reisenden  oder  Schiffern  eingeführt  werden,
b)  zur  Abstempelung  von  Lotterielosen  (Tarif  Nr.  5)

und  zur  Erhebung  der  bezüglichen  Abgaben  verbleibt  dem  Hauptzollamt  Altona-Ottensen.  Alle
übrigen,  diesem  Hauptamte  beigelegten  Hebe=  und  Abfertigungsbefugnisse  üben  beide  Hauptämter
gleichmäßig  aus.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Magdeburg  II  ist  in  Barby  eine  Abfertigungsstelle  errichtet
worden,  welche  die  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  am  Hafen  zu  Barby  (Elbe)“  führt.  Dieser
Abfertigungsstelle  ist  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  II,

von  Begleitscheinen  I  und  II  über  inländisches  Salz,  von  Zuckerbegleitscheinen  I  und  II  und  von  Ubergangsscheinen
  beigelegt  worden.

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