Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer die Vornahme der Amtshandlung be- 
antragt hat oder, falls die Amtshandlung zur Sicherung des Zollaufkommens von der Zoll= if- 
behörde angeordnet ist, wem als Schiffsführer, Warenführer oder dergleichen das Verfügungs- * " 
recht über die Ware usw. zusteht. «·» 
83. 
Gebühren sind insbesondere zu erheben für Bollabfertigungen einschließlich d der bei Um= 2. Gebühren= 
ladungen, Zuladungen, Leichterungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs stättfindenden Amts- mitigem. 
handlungen, die außerhalb der Amtsstelle oder der ordentlichen Dienststunden vorgenommen lungen im 
werden. - ,»- » einzelnen. 
Gebührenfrei bleiben: · a) Abfertigu 
a) die Abfertigung von Reisenden, die keine zum Handel bestimmiten Waren mit sich gen. 
führen, beim Grenz-Eingangsamte;: 
b) die Abfertigung des mit der Eisenbahn angekommenen Reisegepäcks (§ 19 Abfs. 5 
des Eisenbahn-Zollregulativs); 
c) die Abfertigung der mit der Eisenbahn angekommenen, ohne umladung sofort unter 
Wagenverschluß weitergehenden Frachtgüter beim Grenz-Eingangsamte; 
4) die Schiffsleichterungen auf dem Rhein und dessen Nebenflüssen, insoweit nicht die 
Leichterung durch ein Verschulden des Schiffsführers notwendig geworden ist; 
)die Abfertigungen, deren Vornahme an der Amtsstelle oder innerhalb der ordent- 
lichen Dienststunden nicht ausführbar oder aus dienstlichen Rücksichten unzweckmäßig 
ist und die nur aus diesem Grunde außerhalb der Amtsstelle oder der ordentlichen 
Dienststunden vorgenommen werden; 
1) die Abfertigungen in den den. Kaiserlichen Marine-Verpflegungsämtern bewilligten 
Teilungslagern, soweit nicht Privatpersonen zur Kragung der v Kosten, verpflichtet sind. j« 
§4 
Gebühren sind ferner zu erheben: 
a) für die amtliche Bewachung eines unter amtlichem V ditverschlusse stehenden. Privat- 5) Bewach 
lagers, auch wenn die Offnung nur erfolgt, um Waren ein= oder auszulägern, eine gen. 
eigentliche Arbeit im Lager aber damit nicht verbunden wird; « 
b) für die auf Antrag der Beteiligten stattfindende oder zur Sicherung des Zollauf= 
kommens von der Zollbehörde angeordnete amtliche Bewachung von Schiffen, 
Wagen oder Gütern, insbesondere auch, wenn die Bewachung bei linterbrechung 
der Abfertigungen während der Mittagspause notwendig geworden ist. I-- . 
Gebührenfrei bleiben: “ 
a) die Bewachungen von Privatlagern, wenn die ÖOffnung nur zum zwecke der e- *D2 
vision der Lager, insbesondere zum Zwecke der amtlichen Bestandsaufnahmen erfolgt; * *v 
) die Bewachungen der in öffentlichen Niederlagen (Lagerhäusern) befindlichen ii. 
lungslager, sofern die Bewachungen durch die Niederlage-Aufsichtsbeamten erfolgen 
und ein besonderer Aufwand an Beamtenkräften hierdurch nicht entsteht; « 
() die Bewachungen von Wein-Teilungslagern innerhalb der ordentlichen Dienststunden, 
wenn die Offnung nur erfolgt, um Wein ein= oder auszulagern, eine eigentliche 
Arbeit im Lager aber damit nicht verbunden wird; 
1) die Bewachungen entlöschter Waren, die nür erfolgen, weil es nicht ausführbar 
oder aus dienstlichen Rücksichten unzweckmäßig ist, die Waren sofort weiter ab- 
zufertigen oder in amtlich verschlossene Räume zu verbringen. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann außerdem jedem Inhaber eines Wein- Teilungs- 
lagers für jährlich bis zu 30 Arbeitstagen, insoweit die Bewachung des Lagers an einem Arbeits- 
tage nicht über 8 Stunden dauert und innerhalb der ordentlichen Dienststunden stattfindet, Ge- 
bührenfreiheit bewilligen. Als Arbeitstäg wird — auch bei kürzerer als achtstündiger Dauer der 
Arbeitszeit — ein jeder Tag angesehen, an dem im Lager gearbeitet wird. Sind zur Bewachung 
des Lagers gleichzeitig mehrere Beamte erforderlich, so ist für jeden. von ihnen. ein besonderer 
Arbeitstag anzusetzen. " 
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