Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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2. Medizinal- und Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachnung., 
betreffend das aus Luxemburg eingehende, zum menschlichen Genusse bestimmte Fleisch. 
  
Nachdem der Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die gegenseitige 
Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehre vom 24. Mai 1904 
(Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 709) in Kraft getreten ist, wird hiermit bekannt gegeben, daß nach den im 
Großherzogtume Luxemburg erlassenen Bestimmungen die Einfuhr von Fleisch über die Zollgrenze, 
abgesehen von dem sogenannten kleinen Grenzverkehre, nur bei den Nebenzollämtern 1 zu Rodingen, 
Kleinbettingen, Schimpach und Ulfingen erfolgen darf. Die Untersuchung des eingeführten Fleisches 
findet bei dem Hauptzollamte zu Luxemburg und der Zollexpedition am Bahnhofe daselbst statt. 
Die Kennzeichnung des in Luxemburg untersuchten Fleisches sowohl in= als auch ausländischer 
Herkunft erfolgt in der gleichen Weise wie im Reiche. Als Zeichen der für das Hauptzollamt und 
die Zollexpedition am Bahnhofe zu Luxemburg gemeinsamen Untersuchungsstelle wird auf den zur 
Kennzeichnung des untersuchten Fleisches und der Behälter benutzten Stempeln unterhalb der sonstigen 
vorgeschriebenen Angaben das Wort „Luxemburg“ (abgekürzt „Luxembg.“) in lateinischen Schriftzeichen 
stehen. 
In ihren Befugnissen und Verpflichtungen hinsichtlich der Behandlung und Abfertigung des 
Fleisches stehen die Einlaß= und Untersuchungsstellen in Luxemburg den Einlaß= und Untersuchungs- 
stellen im Reiche gleich. 
Berlin, den 1. August 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuth. 
  
3. Marine und Schiffahrt. 
  
Die vom Reichsamte des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch oder 
Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1908 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur 
See nach astronomischen Beobachtungen“ ist im Verlage der Buchhandlung Carl Heymanns Verlag 
in Berlin soeben erschienen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 1,925.-X für das Exemplar geliefert. Im Buchhandel ist es zum Preise 
von 1,f50 A. für das Exemplar zu beziehen. 
 
	        
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