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2. Justizwesen.
Auf Grund des § 1 Nr. 1 der Verordnung des Vundesrats vom r7 * 150, betreffend die Einrich-
tung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile, (Zentralblatt 1882 S. 309
und 1896 S. 426) ist von der Königlich Bayerischen Regierung bezüglich aller im Bezirke des Amts-
gerichts München J geborenen Rersonen an Stelle der Amtsanwaltschaft bei dem Amtsgerichte München 1
die bei der Polizei-Direktion München errichtete Geschäftsstelle mit der Bezeichnung „K. Polizei-Direktion
München (Strafregister)“ als Strafregisterbehörde bestimmt worden.
Berlin, den 2. September 1905.
Der Staatssekretär. des Reichs- Jusizamts.
Im Auftrage: Struckmann.
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33. Zoll= und Steuerwesen.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreiche Preußen.
Das Steueramt 1 in Niedermendig im Bezirke des Hauptsteueramts zu Coblenz und das
Nebenzollamt 1 zu Mierunsken im Bezirke des Hauptzollamts zu Prostken sind unter Belassung ihrer
bisherigen Abfertigungsbefugnisse in Amter II. Klasse umgewandelt worden.
Dem Hauptsteueramt in Glogau ist die Befugnis zur Abfertigung der im Begleitzettelverkehr
eingehenden zollpflichtigen Waren beigelegt worden.
Im Großherzogtume Baden.
Am 1. Oktober 1905 wird zu Basel unter Aufhebung des seitherigen Zollamts ein Haupt-
zollamt errichtet werden. Gleichzeitig wird das Nebenzollamt II Schusterinsel vom Hauptzollamts-
bezirke Lörrach losgetrennt und dem Hauptzollamte Basel zugewiesen werden.
Dem neuen Hauptzollamte stehen alle Befugnisse zu, die in den Zoll= und Reichssteuergesetzen
und den dazu erlassenen Regulativen, Verordnungen usw. den Hauptämtern allgemein beigelegt sind;
die Abfertigungsbefugnisse des bisherigen Zollamts Basel hinsichtlich der Verwaltung der Zölle und
Reichssteuern und der indirekten Landessteuern gehen unverändert auf das Hauptzollamt Basel über.
Außerdem wird dem neuen Hauptamte noch die Befugnis zur Abfertigung von Plattstichgeweben aus
Baumwolle (Nr. 2 45 des Zolltarifs) zu den ermäßigten Zollsätzen erteilt werden.
4. Marine und Schiffahrt.
In Teil II der deutschen Ausgabe des Internationalen Signalbuchs ist auf Seite 401 bei „Schweden“
zu setzen:
AB H statt A B C H.