Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856.  L

4.  wenn  die  Annahme  verweigert  wird.

Bevor  in  dem  Falle  nd  1.  eine  Sendung  mit  oder  ohne  Werthsdeclaration
  dehhalb  als  unbestellbar  angesehen  wird,  weil  mehrere  dem  Adressaten
Kleichbenannte  Personen  im  Orte  sich  befinden  und  der  wirkliche  Empfänger
nicht  sicher  zu  unterscheiden  ist,  muß  der  Begleitbrief  nach  dem  Aufgabeorke
zurückgesandt  werden,  um  den  Absender,  wenn  derselbe  an  der  äußern  Beschaffenheit
  des  Begleitbriefes  erkannt  vder  sonst  aus  geeignete  Weise  ermittelt
werden  kann,  zur  nähern  Bezeichnung  des  Adressaten  zu  veranlassen.  Die
Uebersendung  des  Begleitbriefes  geschieht  zwischen  den  Postanstalten  unter
Couvert  und  als  Postsache.

Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  offenbar  unbestellbar
erkannt  sind,  ohne  Verzug  nach  dem  Aufgabeorte  zurückzusenden.  Nur  bei
Sendungen,  die  einem  schnellen  Verderben  unterliegen,  muß,  soferne  nach
dem  Ermessen  der  Abgabe-Postanstalt  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,
daß  das  Verderben  auf  dem  Rückwege  eintreten  werde,  von  der  Rücksendung
abgesehen  werden,  und  die  Veräußerung  des  Inhaltes  für  Rechnung  des  Aufgebers
  erfolgen.

In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung,  oder
eintretenden  Falles,  daß  und  weßhalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  dem
Begleitbriefe  zu  vermerken.

Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet,  müssen  vielmehr
noch  mit  dem,  vom  Aufgeber  ausgedrückten  Siegelverschlossen  sein.  Eine  Ausnahme
  hiewontrittunrein,  bezüglich  der  Briese,  welche  von  einer  Person  gleichlautenden
  Mamensirrthümlich  geöff  den,  und  bezüglich  der  Briefe,  welche
Loose  oder  Offerten  zuverbotenen  Glücksspielen  enthalten,  die  von  den  Adressaten
  nach  den  für  sie  geltenden  Landesgesetzen  nicht  benützt  werden  dürfen.  Bei
irrthümlicher  Eröffnung  von  Briefen  durch  Personen  gleichlautenden  Namens
ist  übrigens,  soferne  dieß  möglich  ist,  eine  von  letzteren  selbst  unter  Namensunterschrift
  auf  die  Rückseite  des  Briefes  niederzuschreibende  bezügliche  Bemerkung
  beizubringen.

Die  Aufgabe-Postanstalt  erhebt  bei  Ausfolgung  eines  Retourbriefes  an  Lealtens  ,
den  Aufgeber  ihr  Porto  in  dem  Betrage,  wie  es  in  ihrer  eigenen  Währung  9