Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Buenos Aires beschäftigten Vizekonsul Schottmüller 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung 
des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Ge- 
burten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Der Kaiserliche Konsul in Honolulu, H. Alexander Isenberg, ist gestorben. 
  
Dem Türkischen Generalkonsul in Berlin, Rudolph Koch, ist das Exequatur namens des Reichs er- 
teilt worden. 
  
22. Marine und Schiffahrt. 
  
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Spanien. 
  
Nachdem infolge Einführung einer neuen Schiffsvermessungsordnung in Spanien zwischen dem 
Deutschen Reiche und Spanien eine anderweite Vereinbarung wegen gegenseitiger Anerkennung der 
Schiffsmeßbriefe stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen Nationen in Zukunft wie folgt 
behandelt: 
1. In spanischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Dampf= und Segelschiffe 
ohne Nachvermessung anerkannt. 
Die deutschen Schiffe können jedoch beanspruchen, daß behufs Ermittelung des für Spanien 
gültigen Netto-Raumgehalts der in ihrem Meßbriefe nachgewiesene Raumgehalt um den Inhalt der- 
jenigen Räume vermindert werde, welche in Abweichung von den Vorschriften der Deutschen Schiffs- 
vermessungsordnung vom 1. März 1895 nach dem spanischen Reglement vom 25. September 1900 
nicht in den Netto-Raumgehalt einvermessen werden. 
Zu diesen Räumen zählen insbesondere: Vorratsräume der Steuerer (paßboles del timonel); 
Lampenräume (luces); Kettenkasten (cajas de cadenas);: Eisriumn (nevera); Bäckereien (panaderia); 
Konditoreien (reposterias); Pantries (despensa); Apotheken (botica); Kleiderräume (ropero); sowie die 
in geschlossenen, von Bord zu Bord reichenden Aufbauten (wie im Poop, Brückenhaus usw.) gelegenen 
Niedergänge (bajadas); ferner unter dem Oberdeck befindliche und für die Reisenden bestimmte Küchen 
(logon) und Klosets Cardines) und auf Segelschiffen einen über 2½2 % des Brutto-Raumgehalts über- 
schießenden Teil der Segelkammer (panol de velas). 
2. In deutschen Häfen werden die auf Grund des Reglements vom 25. September 1900 
bzw. der Ergänzung vom 16. Juli 1902 ausgestellten nationalen Vermessungsdokumente spanischer 
Dampf= und Segelschiffe mit der Maßgabe ohne Nachvermessung anerkannt, daß dem darin nach- 
gewiesenen Netto-Raumgehalte der Inhalt der unter 1 bezeichneten Räume hinzugesetzt wird. 
3. Nachvermessungen der oben erwähnten einzelnen Räume finden nur statt, soweit deren In- 
halte aus dem nationalen Vermessungsdokument oder besonderen amtlichen Bescheinigungen nicht 
hervorgehen. 
Berlin, den 7. November 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
 
	        
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