fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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wenn die ersterwähnten Vergehen unbedingt unter das gegenwärtige Gesetz gehören, eine 
Trennung des Verfahrens vorzunehmen und es hat, wenn diesenfalls ein Zusammentreffen 
mehrer Freiheitsstrafen eintreten sollte, die in eine zu verwandeln wären, die Umwandelung 
derselben das zuständige Appellationsgericht, und wenn etwa die wegen der verschiedenen 
Vergehen zu führenden Untersuchungen in verschiedenen Appellationsgerichtsbezirken geführt 
würden, dasjenige Appellationsgericht vorzunehmen, in dessen Bezirke das mit der schwersten 
Strafe belegte Verbrechen vorgekommen ist. 
§ 43. Bei Verbrechen der § 67 des Gesetzes gedachten Art ist 
a) zur Voruntersuchung dasjenige Gericht competent, welches nach den zeitherigen gesetz- 
lichen Bestimmungen die Untersuchung zu führen gehabt haben würde; auch muß 
b) in diesen Untersuchungen der § 8 des Gesetzes erwähnte Antrag des Staatsanwalts, 
nicht minder die § 15 ebendaselbst gedachte Anklageschrift jederzeit die genaue 
Bezeichnung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen ent- 
halten. 
§ 44. Bei den bffentlichen Sitzungen ist darauf zu sehen, daß die Mitglieder des Ge- 
richts, die Staatsanwaltschaft, wie die Vertheidiger in schwarzer Kleidung erscheinen, wie denn 
auch bei den Geschwornen auf Beobachtung derselben, der Oeffentlichkeit gegenüber, angemessen 
erscheinenden Regel hinzuwirken ist. 
Dresden, den 23sten November 1848. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
D. Braun. Oberländer. 
□ 
Instruction, 
die Mitglieder der Staatsanwaltschaft (Staatsbehörde) betreffend. 
Manitius. 
Wie zeither der Richter verpflichtet war, gegen Uebertreter des Gesetzes von Amtswegen 
einzuschreiten, so hat diese Pflicht bei den in dem neuen Gesetze angegebenen Vergehen eine 
besondere vom Richter getrennte Behörde, die Staatsanwaltschaft (Staatsbehörde). Schon 
ihr Name deutet ihre Sendung an. Sie handelt, vom Könige, als dem Oberhaupte des 
Staats, bestellt, im Namen des Staats, im Namen der Staatsgesellschaft, zu deren höch— 
sten Belangen es gehört, daß ihrem in den Gesetzen sich kundgebenden rechtlichen Willen von
	        
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