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3. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. November 1905 über die Zollbehandlung der von der
Weltausstellung in Mailand im Jahre 1906 zurückgelangenden Ausstellungsgüter folgendes beschlossen:
1.
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Jahre 1906 in Mai—
land von April bis November stattfindenden Weltausstellung gesendet worden sind und
von dort mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem
Abgange von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen Generalkonsul in Mailand
unter Übergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Packstücke an-
zumelden.
Der Kaiserliche Generalkonsul erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis
nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die
Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und
Inhalt der Packstücke zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn
sich das Gewicht der Packstücke wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Aus-
stellung vorhandenen Wagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem
Generalkonsul eine bezügliche Bescheinigung in dem Formular abgegeben.
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter
davon abhängig gemacht, daß die Packstücke mit von dem Kaiserlichen Generalkonsul zu
liefernden Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurück-
gehenden Ausstellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben
ist. Das Anbringen von solchen Zetteln an die einzelnen Packstücke kann jedoch unter-
bleiben, wenn letztere in den Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese
italienischerseits mit Plomben zollamtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind
zum Ausweise für die Einfuhr nach dem deutschen Zollgebiete die Schiebetüren der
Eisenbahnwagen mit je einem der fraglichen Zettel zu versehen.
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze
zollfrei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des
Bestimmungsorts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze An-
stände, so sind die Güter unter Zollkontrolle mit dem Rücksendungsnachweise dem zu-
ständigen Amte zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt.
Soweit der nach Ziffer 2 erteilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waren unter eine statistische
Nummer erfolgen kann, auch der Anmelder nicht zur sofortigen Ergänzung der erforder-
lichen Angaben imstande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr
dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach
den Vorschriften im § 1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend
die Statistik des Warenverkehrs.
Hierzu wird bemerkt, daß den Bundesregierungen seitens des Reichskanzlers Proben der unter
Ziffer 3 des Beschlusses bezeichneten Zettel zur Mitteilung an die Zollbehörden zugehen werden.
Berlin, den 7. Dezember 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.