Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

—  175  —

in  Preußen  und  in  den  übrigen  Zollvereins-Staaten  sollen  die  Persischen
—i’e“  ebenfalls  in  allen  ihren  Streltigkeiten,  sei  es  unter  sich  oder  mit  Unterthanen
  der  vorgedachten  oder  sremder  Staaten,  nach  demjenigen  Verfahren  behandelt
  werden,  welches  in  den  Jollvereins-Staaten  hinsschtlich  der  Unterthanen
der  meistbegünstigten  Nation  zur  Anwendung  kommt.

Was  die  Angelegenheiten  der  Kriminalgerichtsbarkeit  betrifft,  bei  welchen  Unterthanen
  der  Zollvereins-Staaten  in  Persien,  Persische  Unterthanen  in  den  Zollvereins-Staaten
  beeiligt!e  sein  sollten,  so  sollen  solche  in  den  ZollvereinS-Staaten
und  in  Persien  nach  dem  Verfahren  abgeurtheilt  werden,  welches  in  den  respertiven
bändern  hinsichtlich  der  unterthanen  der  meistbegnstigten  Nation  zur  Anwendung
kommt.

Artikel  6.

Im  Fall  des  Ablebens  eines  ihrer  respectiven  Unterthanen  in  dem  Gebiete
des  einen  oder  des  anderen  der  hohen  vertragenden  Theile,  soll  sein  Nachlaß  vollständig
  der  Familie  oder  den  Geschäftstheilhabern  des  Verstorbenen,  wenn  er  deren
hat,  übergeben  werden.  Hat  der  Verstorbene  weder  Verwandte  noch  Geschäftstheilhaber,
  so  soll  sein  Nachlaß  in  den  Staaten  der  hohen  vertragenden  Theile  dem
Gewahrsam  der  respertiven  Agenten  oder  Konsuln  übergeben  werden,  auf  daß  diese
in  üblicher  Weise,  nach  den  Gesetzen  und  Gewohnheiten  ihres  Landes,  damit  verfahren.


Artikel  7.

Zum  Schutze  ihrer  respectiven  Uncerkhanen  und  ihres  Handels  und  zur  Erleichterung
  guter  und  billiger  Beziehungen  zwischen  ihren  Unterthanen,  behalten
die  hohen  contrahirenden  Theile  sich  die  Befugnih  vor,  ein  jeder  drei  Konsuln  in
den  respectiven  Staaten  zu  ernennen.  Die  Konfuln  der  Zollvereins-Staaten  sollen
in  Teheran,  Tauris  und  Bender-Bouchir  residiren.  Die  Persischen  Konfuln  sollen
  in  den  Zollverelns-Staaten  an  densenigen  Orten  residiren,  wo  Konsuln  einer
fremden  Macht  sich  befinden.

Diese  Konsuln  der  hohen  vertragenden  Mächte  sollen  in  dem  respectiven  Gebiete,
  wo  sie  ihre  Residenz  genommen  haben,  gegenselcig  die  Achtung,  Vorrechte
und  Freiheiten  genießen,  welche  in  den  Staaten  der  hohen  vertragenden  Thelle  den
Konsuln  der  meistbegünstigten  Nation  bewilligt  sind.