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in Preußen und in den übrigen Zollvereins-Staaten sollen die Persischen
—i’e“ ebenfalls in allen ihren Streltigkeiten, sei es unter sich oder mit Unterthanen
der vorgedachten oder sremder Staaten, nach demjenigen Verfahren behandelt
werden, welches in den Jollvereins-Staaten hinsschtlich der Unterthanen
der meistbegünstigten Nation zur Anwendung kommt.
Was die Angelegenheiten der Kriminalgerichtsbarkeit betrifft, bei welchen Unterthanen
der Zollvereins-Staaten in Persien, Persische Unterthanen in den Zollvereins-Staaten
beeiligt!e sein sollten, so sollen solche in den ZollvereinS-Staaten
und in Persien nach dem Verfahren abgeurtheilt werden, welches in den respertiven
bändern hinsichtlich der unterthanen der meistbegnstigten Nation zur Anwendung
kommt.
Artikel 6.
Im Fall des Ablebens eines ihrer respectiven Unterthanen in dem Gebiete
des einen oder des anderen der hohen vertragenden Theile, soll sein Nachlaß vollständig
der Familie oder den Geschäftstheilhabern des Verstorbenen, wenn er deren
hat, übergeben werden. Hat der Verstorbene weder Verwandte noch Geschäftstheilhaber,
so soll sein Nachlaß in den Staaten der hohen vertragenden Theile dem
Gewahrsam der respertiven Agenten oder Konsuln übergeben werden, auf daß diese
in üblicher Weise, nach den Gesetzen und Gewohnheiten ihres Landes, damit verfahren.
Artikel 7.
Zum Schutze ihrer respectiven Uncerkhanen und ihres Handels und zur Erleichterung
guter und billiger Beziehungen zwischen ihren Unterthanen, behalten
die hohen contrahirenden Theile sich die Befugnih vor, ein jeder drei Konsuln in
den respectiven Staaten zu ernennen. Die Konfuln der Zollvereins-Staaten sollen
in Teheran, Tauris und Bender-Bouchir residiren. Die Persischen Konfuln sollen
in den Zollverelns-Staaten an densenigen Orten residiren, wo Konsuln einer
fremden Macht sich befinden.
Diese Konsuln der hohen vertragenden Mächte sollen in dem respectiven Gebiete,
wo sie ihre Residenz genommen haben, gegenselcig die Achtung, Vorrechte
und Freiheiten genießen, welche in den Staaten der hohen vertragenden Thelle den
Konsuln der meistbegünstigten Nation bewilligt sind.