Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

564  8  139.  Die  Staatsaufsicht.  Art.  162,  163.

regierungen  unmittelbar  untergeordneten  Magistrate  in  ihrer  Eigen—
schaft  als  Distriktsverwaltungsbehörden  in  erster  Instanz  entschieden
haben,  richtet  sich  das  Beschwerderecht  und  der  Instanzenzug  nach  den
hiefür  bestehenden  Bestimmungen.  2)  3)

Art.  163  (93).1)
I.  Beschwerden  2)  gegen  Beschlüsse  der  Gemeindeverwaltungen  und
der  Gemeindeversammlungen  in  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten?)

Siehe  überhaupt  zu  Art.  162  und  163  die  Abhandlung  in  den  Bl.  für
admin.  Pr.  Bd.  31  S.  1—70:  über  das  Verhältnis  der  streitigen  Verwaltungssachen
  zu  den  Gemeindeangelegenheiten.

*)  Ueber  das  Beschwerderecht  und  den  Instanzenzug  speziell  in  Verwaltungsrechts
  sachen  siehe  Art.  9,  22  bis  26,  32,  45  des  Gesetzes  über  den  Verw.--Ger.-Hof.

*)  Siehe  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  2,  667;  4,  190;  5,  113.  Die
Zuständigkeit  der  unmittelbaren  Magistrate  zur  erstinstanziellen  Verbescheidung
von  Verwaltungsrechtssachen  ist  —  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Parteistellung.
der  Gemeinde  —  in  allen  denjenigen  Fällen  gegeben,  in  welchen  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  als  erste  Instanz  entscheiden.

Vergl.  hiezu  Art.  19  und  37  Abs.  4  des  Heimatgesetzes,  ferner  Art.  50  des
Weidegesetzes  vom  28.  Mai  1852,  weiter  Art.  7  der  Gem.-Ordn.,  Art.  43  des.
Armengesetzes  2c.;  endlich  v.  Kahr  Bd.  II,  102  f.  und  108f.

Zu  Art.  163.

1)  Im  Gegensatze  zu  Art.  162  (s.  Anm.  1  zu  Art.  162)  bezieht  sich  Art.  163.
lediglich  auf  die  Beschwerden,  also  auf  Streitigkeiten  in  eigen  tlichen  Gemeindeangelegenbeiten;
  Art.  163  regelt  speziell  das  Verfahren  bezw.  den  Instanzenzug
in  denjenigen  Verwaltungsprozessen,  welche  ausschließlich  in  eigentlichen
Gemeindeangelegenheiten  d.h.  in  Streitigkeiten  über  im  Gemeindeverbande
wurzelnde  Angelegenheiten  dadurch  entstehen,  daß  derjenige,  dessen  individuelle.
Rechtsverhältnisse  hiedurch  direkt  berührt  werden,  (welcher  also  unmittelbar  hiebei
betheiligt  erscheint)  gegen  einen  desbezüglichen  Beschluß  Beschwerde  erhebt.

*!)  Die  Beschwerden  des  Art.  163  Abs.  I  sind  also  (siehe  vorst.  Anm.  1)

Beschwerden,  welche  von  Dritten,  deren  Person  bezw.  Rechtsverhältnisse  hiedurch
  unmittelbar  berührt  werden,  gegen  gemeindliche  Verwaltungsbeschlüssed.
  h.  gegen  Handlungen  der  gemeindlichen  Verwaltungsthätigkeit  oder  Akte
der  Selbstverwaltung  der  Gemeinde  als  öffentlich-rechtlicher  Korporation  erhoben
werden:  (Ausübung  der  Staatsaufsicht  auf  Anrufen  im  Gegensatz  zu  der  nach.
Art.  157  Abs.  I  bis  III  von  Amtswegen  zu  übenden  Staatsausfsicht).
!)  Unter  die  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  im  Sinne  des  Art.  163
fallen  nur  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  den  eigenen  Wirkungskreis  der
Gemeinde  (im  Gegensatz  zum  übertragenen  Wirkungskreis,  welcher  unter  Art.  162
fällt)  berühren.

Solche  Gemeindebeschlüsse,  welche  in  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten')
  gefaßt  werden,  sind  nun  keine  instanziellen  Entscheidungen,
sondern  lediglich  Beschlüsse  der  gemeindlichen  Selbstverwaltung,  wie  z.  B.  die
Beschlüsse  über  Verleihung  oder  Versagung  des  Bürgerrechts,  Verteilung  von
Gemeindenutzungen,  Auferlegung  von  Gemeindeumlagen  2c.  Mit  der  Beschwerde
nun  der  unmittelbar  Beteiligten  gegen  einen  solchen  Beschluß  beginnt  der  Verwaltungsprozeß
  nach  Art.  163  (siehe  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  4,  129
oben  Anm.  156  I  lit.  f  zu  Art.  36  S.  308  und  Bd.  4,  435  ff.  besonders  437).

«  *)  Die  Entscheidung  der  streitigen  Verwaltungssachen  nach  Art.  162  bezw.  der  öffentlich-rechtlichen
  Streitigkeiten,  welche  bei  Führung  der  gemeindlichen  Verwaltung
zwischen  den  Gemeinden  und  anderen  Rechtssubjekten  entstehen,  gehört  nicht  zu  den  eigentlichen
Gemeindeangelegenheiten.  v.  Seyd.  Bd.  2,  26  Abf.  3.

Auf  diese  Entscheidungen  bezieht  sich  daher  Art.  163  absolut  nicht.