Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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87.
Der  Jagdschein  kann  versagt  werden:
1)  Personen,  welche  in  den  letzten  fünf  Jahren
à)  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Hehlerei  einmal,  oder
b)  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§  117  bis  119  des  Reichs-Strafgesetzbuches
  mit  weniger  als  drei  Monaten  Gefängniß  bestraft
  sind;

2)  Personen,  welche  in  den  letzten  fünf  Jahren  wegen  eines  Forstdiebstahls,
wegen  eines  Jagdvergehens,  wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  den
§  113  des  Reichs-Strafgesetzbuches,  wegen  der  Urbertretung  einer  jagdpolizeilichen
  Vorschrift  oder  wegen  unbefugten  Schießens  (88  367  Nr.  8
und  368  Nr.  7  des  Reichs-Strafgesetzbuches)  7)  bestraft  sind.

88.

Wenn  Thatsachen,  welche  die  Versagung  des  Jagdscheines  rechtfertigen,  erst  nach
Ertheilung  des  Jagdscheines  eintreten  oder  zur  Kenntniß  der  Behörde  gelangen,  so
muß  in  den  Fällen  des  §  6  und  kann  in  den  Fällen  des  §  7  der  Jagdschein  von
der  für  die  Ertheilung  zuständigen  Behörde  für  ungültig  erklärt  und  dem  Empfänger
wieder  abgenommen  werden.

Eine  Rückvergütung  der  Jagdscheinabgabe  oder  eines  Theilbetrages  findet

nicht  statt.
§  9.

Gegen  Verfügungen,  durch  welche  der  Jagdschein  versagt  oder  entzogen  wird
finden  diejenigen  Rechtsmittel  statt,  welche  in  den  88  127  bis  129  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)  77)
gegen  polizeiliche  Verfügungen  gegeben  sind.

*)  Die  angezogenen  Gesetzesstellen  lauten:
5  113  N.-Str.-G.-B.:
Wer  einem  Beamten,  welcher  zur  Vollstreckung  von  Gesetzen,  von  Befehlen  und  Anordnungen
  der  Verwaltungsbehörden  oder  von  Urtheilen  und  Verfügungen  der  Gerichte
berufen  ist,  in  der  rechtmäßigen  AuslÜbung  seines  Amtes  durch  Gewalt  oder  durch
Bedrohung  mit  Gewalt  Widerstand  leistet,  oder  wer  einen  solchen  Beamten  während  der
rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes  thätlich  angreift,  wird  mit  Gefängniß  von  vierzehn
Tagen  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre
oder  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Mark  ein.
Dieselben  Strafvorschriften  treten  ein,  wenn  die  Handlung  gegen  Personen,  welche
zur  Unterstützung  des  Beamten  zugezogen  waren,  oder  gegen  Mannschaften  der  bewaffneten
Macht,  oder  gegen  Mannschaften  einer  Gemeinde,  Schutz=  oder  Bürgerwehr  in  Ausübung
des  Dienstes  begangen  wird.

§  367  Nr.  8:

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

8)  Wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  an  bewohnten  oder  von  Menschen  besuchten  Orten
Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln  legt,  oder  an  solchen  Orten  mit  Feuergewehr
  oder  anderem  Schießwerkzeuge  schießt  oder  Feuerwerkskörper  abbrennt.

g  368  Nr.  7:

Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  wird  bestraft:

7)  Wer  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen  mit  Feuergewehr
schießt  oder  Feuerwerke  abbrennt.

**)  Jahrb.  Bd.  XVIII.  S.  49.