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87.
Der Jagdschein kann versagt werden:
1) Personen, welche in den letzten fünf Jahren
à) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei einmal, oder
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 des Reichs-Strafgesetzbuches
mit weniger als drei Monaten Gefängniß bestraft
sind;
2) Personen, welche in den letzten fünf Jahren wegen eines Forstdiebstahls,
wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zuwiderhandlung gegen den
§ 113 des Reichs-Strafgesetzbuches, wegen der Urbertretung einer jagdpolizeilichen
Vorschrift oder wegen unbefugten Schießens (88 367 Nr. 8
und 368 Nr. 7 des Reichs-Strafgesetzbuches) 7) bestraft sind.
88.
Wenn Thatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines rechtfertigen, erst nach
Ertheilung des Jagdscheines eintreten oder zur Kenntniß der Behörde gelangen, so
muß in den Fällen des § 6 und kann in den Fällen des § 7 der Jagdschein von
der für die Ertheilung zuständigen Behörde für ungültig erklärt und dem Empfänger
wieder abgenommen werden.
Eine Rückvergütung der Jagdscheinabgabe oder eines Theilbetrages findet
nicht statt.
§ 9.
Gegen Verfügungen, durch welche der Jagdschein versagt oder entzogen wird
finden diejenigen Rechtsmittel statt, welche in den 88 127 bis 129 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) 77)
gegen polizeiliche Verfügungen gegeben sind.
*) Die angezogenen Gesetzesstellen lauten:
5 113 N.-Str.-G.-B.:
Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen
der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte
berufen ist, in der rechtmäßigen AuslÜbung seines Amtes durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn
Tagen bis zu zwei Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre
oder Geldstrafe bis zu Eintausend Mark ein.
Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche
zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten
Macht, oder gegen Mannschaften einer Gemeinde, Schutz= oder Bürgerwehr in Ausübung
des Dienstes begangen wird.
§ 367 Nr. 8:
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
8) Wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten
Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder an solchen Orten mit Feuergewehr
oder anderem Schießwerkzeuge schießt oder Feuerwerkskörper abbrennt.
g 368 Nr. 7:
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:
7) Wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit Feuergewehr
schießt oder Feuerwerke abbrennt.
**) Jahrb. Bd. XVIII. S. 49.