Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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J.

Die  in  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  25.  September  1879  vorgeschriebene  Benachrichtigung
  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  von  der  Ladung  eines  ihr  untergeordneten  Beamten
oder  Bediensteten  ist,  wenn  ein  Notar  oder  ein  im  Dienste  befindlicher  Notariatsverweser
zu  laden  ist,  an  den  Präsidenten  des  Landgerichts  zu  richten,  zu  dessen  Bezirke  das  Notariat
gehört,  wenn  eine  sonst  in  einem  Notariate  dienstlich  verwendete  Person  (rechtskundiger  Hilfsarbeiter,
  Notariatspraktikant,  Notariatsgehilfe,  Aushilfsschreiber,  Inzipient)  zu  laden  ist,
an  „das  Notariat“  d.  h.  den  Notar  oder  den  mit  der  Führung  der  Geschäfte  betrauten
Notariatsverweser.

II.

Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  für  die  Vernehmung  einer  der  in  Nr.  I  genannten
Personen  als  Zeugen  über  Umstände,  auf  welche  sich  deren  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit
bezieht  (§  376  der  Civilprozeßordnung,  §  53  der  Strafprozeßordnung,  §  189  der  Militärstrafgerichtsordnung,
  Art.  20  Abs.  6  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung
eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,
§  15  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  Art.  129  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch)  ist  in  allen  Fällen  der  Präsident  des
vorgesetzten  Landgerichts  zuständig.

!III.

Ist  ein  aktiver  Gerichtsbeamter  zum  Verweser  eines  Notariats  bestellt,  so  hat  die  in
der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  25.  September  1879  vorgeschriebene  Benachrichtigung
nach  Nr.  II  Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  7.  Januar  1882  an  die  für  ihn  als  Gerichtsbeamten
  zuständige  Stelle  zu  erfolgen.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  ein
Gerichtsbediensteter  in  der  Kanzlei  eines  Notariats  beschäftigt  ist.

Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  für  die  Vernehmung  einer  der  im  Abs.  1  genannten
Personen  ist  immer  der  Präsident  des  Landgerichts  berufen,  wenn  der  Gegenstand  der  Vernehmung
  im  Gebiete  des  notariellen  Dienstes  des  zu  Vernehmenden  liegt,  andernfalls  findet
die  Vorschrift  der  Nr.  III  der  Bekanntmachung  vom  7.  Januar  1882  Anwendung.

IV.

Zur  Abgabe  der  Erklärung,  daß  die  Vernehmung  eines  Notars  oder  einer  sonst  in
einem  Notariate  dienstlich  verwendeten  Person  als  Sachverständigen  den  dienstlichen  Interessen
  Nachtheile  bereiten  würde  (§  408  der  Civilprozeßordnung,  §  76  der  Strafprozeßordnung,
§  212  der  Militärstrafgerichtsordnung,  Art.  20  Abs.  6  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878)
ist  stets  der  Landgerichtspräsident  zuständig.