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lauf der für die Einzahlung bestimmten Frist eine Anzeige zu erstatten, welche insbesondere die
Summe der Einzahlungen, den Fälligkeitstag und den Beschluß, auf Grund dessen die Ausschrei—
bung erfolgt, enthalten muß. Falls eine Freilassung von der Steuer nicht beansprucht wird, ist
die Anzeige in doppelter Ausfertigung an die Steuerstelle zu richten, welche den Abgabebetrag
festsetzt und einzieht und die zweite Ausfertigung der Anzeige mit Quittung versehen zurückgibt.
87.
(1) Falls eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ist die Anzeige an die Di—
rektivbehörde zu erstatten und darin zugleich der Nachweis zu führen, daß oder inwieweit die
ausgeschriebenen Beträge gemäß Tarifnummer 1c Abf. 2 steuerfrei sind.
(2) Der Direktivbehörde ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen und sind auf Ver-
langen auch die Bücher und sonstigen Schriftstücke der Gewerkschaft (Verhandlungen der Gewerken-
versammlung, Verwaltungsrechnungen usw.) vorzulegen. Sie entscheidet über den Antrag auf
Steuerbefreiung, setzt den zu entrichtenden Abgabebetrag fest und veranlaßt dessen Einziehung.
(3) Kann über die Steuerpflichtigkeit der Einzahlungen erst später Entscheidung getroffen
werden, so bestimmt die Direktivbehörde, ob und in welcher Höhe Sicherheit bestellt werden soll.
(4) Der Vorlegung von Kuxscheinen bedarf es nicht.
88.
Als Ausgaben, welche den in Tarifnummer le Abs. 2 genannten Zwecken dienen und
zu deren Deckung daher Einzahlungen steuerfrei ausgeschrieben werden können, sind u. a. anzusehen:
a) solche Ausgaben, die sich aus der allmählichen Erschöpfung der Lagerstätten er-
geben, also bei einer bestehenden Bergwerksanlage die Kosten für die Bildung
neuer Sohlen in größeren Tiefen und für die dadurch bedingte Verstärkung oder
Erneuerung der Betriebsmaschinen, auch die Errichtung neuer bergbaulicher An-
lagen in anderen Teilen des Grubenfeldes, sofern dafür eine ältere Anlage von
ähnlicher Leistungsfähigkeit eingeht; ·
b) Ausgaben, die sich aus der Zunahme der natürlichen Hinderniffe des Bergbaues
in den Gruben ergeben, z. B. die wegen Zunahme der Wasserzuflüsse entstehenden
Kosten für wasserdichte Auskleidungen und Dämme in Schächten und Strecken,
die Ausgaben für neue Wasserhaltungsmaschinen und Pumpen, ferner die wegen
Zunahme der Wärme= und Gasentwickelung erforderlich werdenden Aufwendungen
für Beschaffung erweiterter Einrichtungen für die Ventilation der Grube, neue
Wetterschächte und Wetterstrecken, Ventilatoren, Luftkompressoren usw. sowie die aus
der Zunahme der Entfernungen von den Schächten bis zu den Abbaufeldern er-
wachsenden Kosten für neue erweiterte Förderwege und die dazu nötigen maschi-
nellen Einrichtungen;
c) Ausgaben für Anlagen, welche wegen veränderter Natur des Mineralvorkommens
oder wegen Veränderung des Marktes notwendig werden, z. B. für Umänderungen
der vorhandenen Sortieranstalten und Aufbereitungsanlagen;
d) Ausgaben für Einrichtungen, welche von den staatlichen Aufsichtsorganen zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter angeordnet werden sowie
die freiwilligen Aufwendungen der Bergwerksbesitzer für Wohlfahrtseinrichtungen;
e) Ausgaben, welche durch die schädigende Einwirkung des Bergbaues auf die Erd-
oberfläche bedingt werden, wie Herstellung von Wasserleitungen und Brunnen,
Planierungsarbeiten an Ackern und Wiesen, Entwässerungs= und Polderanlagen,
Reparaturen an Häusern und Ersatz des Minderwerts beschädigter Grundstücke
und Gebäude.
§ 9.
6 (1) In Zweifelsfällen haben die Direktivbehörden sich mit der zuständigen Bergbehörde
in Verbindung zu setzen, welche entweder die ihr vorgelegten Fragen gutachtlich zu beantworten
oder 1orn Direktiobehörde geeignete Sachverständige behufs etwaiger Anhörung in Vorschlag zu
ringen hat.
» (2) Insoweit ausgeschriebene Beträge durch die Gewerkschaft nicht beigetrieben werden
können, ist der dafür gezahlte Steuerbetrag zu erstatten.