Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

3. Steuer- 
pflichtiger See- 
verkehr. 
4. Neinraum. 
gehalt von 
Schiffen. 
5. Einlieserungs. 
cheine. 
6. Zwischen- 
Frachturkunden. 
. Besteuerung 
nicht voll be- 
Abener Schiffe 
linnd Eisenbahn 
wagen. 
8. Frachtbetrag. 
9. Gebrochener 
Verkehr. 
10. Ausstellung, 
Aushaändigung 
und Aufbewah. 
rung von Fracht- 
urkunden. 
998 
STEMPEL“ und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten die Wertbezeichnung. Die Größe des 
Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels zu 10 Pfennig 25 1nm in der Höhe. 
(3) Eine Herstellung gestempelter Vordrucke in weiterem als dem vorbezeichneten Umfange findet 
nicht statt. 
68. 
(1) Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne dieser Bestimmungen 
als Seehäfen anzusehen. Im übrigen sind unter Häfen im Sinne dieser Bestimmungen auch alle dem 
Schiffsverkehre dienenden Lösch= und Ladeplätze zu verstehen. 
(2) Der in der Tarifnummer 6b bezeichneten Abgabe unterliegen die Urkunden über Sendungen 
zwischen inländischen Seehäfen oder Häfen an inländischen Wasserstraßen einerseits und ausländischen 
Seehäfen der Nord= und Ostsee anderseits, einschließlich der norwegischen Häfen und der englischen und 
französischen Häfen im Kanale; zu den letzteren sind sämtliche Häfen an der Nordküste Frankreichs und 
an der Südküste Englands zu rechnen. 
889. 
Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Ubereinstimmung mit der Angabe der Vermessungs- 
urkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und Tarif angegebenen aßstäbe umzurechnen. 
Hierbei sind 70,6 Registertons und bei nach Gewichtstonnen geeichten Schiffen 150 Tonnen 200 Kubik- 
metern gleichzuachten. Soweit in dem unter Tarifnummer 6 fallenden Schiffsverkehre die Vermessung 
nach dem Reinraumgehalte geschieht, sind im Sinne der Tarifbestimmung 200 Kubikmeter 150 Tonnen 
und im Sinne des § 35 #l. 1 des Gesetzes 333 ½⅛ Kubikmeter 250 Tonnen gleichzuachten. 
8 70. 
Einlieferungsscheine, die dem Ablader über den Empfang der Güter erteilt werden, unterliegen 
der Abgabe nach Tarifnummer 6e nicht, wenn neben ihnen über dieselbe Sendung eine versteuerte 
Frachturkunde (Ladeschein usw.) ausgestellt wird. 
§ 71. 
Werden im Güterverkehr über einen Umladehafen neben dem sogenannten Durchkonnossement 
(Durchfrachtbriefe) noch wischen-Frachturkunden von oder nach dem Umladehafen ausgestellt, so sind 
beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch die letzteren Frachturkunden stempelpflichtig, wenn 
sie aus irgend einem Grunde im Inland ausgestellt oder bei der Empfangnahme oder Ablieferung der 
Güter verwendet werden. 
8 72. 
(1) Die Stempelabgabe für ganze Schiffs= oder Eisenbahnwagenladungen ist auch dann zu ent- 
richten, wenn das Schiffsgefäß oder der Eisenbahnwagen nicht voll beladen ist, die Fracht aber nach 
ganzer Schiffsladung oder zu den Sätzen des Wagenladungstarifs berechnet wird. 
(2) Wenn die Eisenbahn dem Verfrachter einer Wagenladung einen Wagen von höherem als dem 
angeforderten Ladegewichte bereitstellt, ist für die Höhe der Stempelabgabe nach Tarifnummer 62 nicht 
das Ladegewicht des gestellten, sondern das des angeforderten Wagens — mindestens jedoch das Gewicht 
der Ladung — maßgebend. r 
§ 73. 
Unter dem Frachtbetrag im Sinne der Tarifnummer 6 ist der volle Betrag der Fracht zu ver- 
stehen. Bei der Beförderung von und nach ausländischen Orten ist mithin der Teil der Fracht mit 
inbegriffen, der auf die ausländische Beförderungsstrecke entfällt. Im übrigen ist bei der Berechnung 
nur die reine Fracht unter Ausschluß aller Nebengebühren, abgesehen vom Schlepplohne (Tarif- 
nummer 6 Abs. 2) zu berücksichtigen. S 
74. 
Geht eine als Eisenbahnwagenladung verfrachtete Sendung infolge Umladung als Seefrachtgut 
auf dieselbe Frachturkunde weiter oder umgekehrt, so ist die Abgabe nach dem Steuersatze für diejenige 
Beförderungsweise zu berechnen, welche den höheren Stempelbetrag ergibt. 
9 75. 
In den Fällen der Tarifnummer Ga, b, und, soweit eine Verpflichtung zur Ausstellung von 
Frachturkunden besteht, auch im Falle der Tarifnummer 6 ist es zulässig, statt der Konnossemente oder