Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

3. Steuer- 
pflichtiger See- 
verkehr. 
4. Neinraum. 
gehalt von 
Schiffen. 
5. Einlieserungs. 
cheine. 
6. Zwischen- 
Frachturkunden. 
. Besteuerung 
nicht voll be- 
Abener Schiffe 
linnd Eisenbahn 
wagen. 
8. Frachtbetrag. 
9. Gebrochener 
Verkehr. 
10. Ausstellung, 
Aushaändigung 
und Aufbewah. 
rung von Fracht- 
urkunden. 
998 
STEMPEL“ und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten die Wertbezeichnung. Die Größe des 
Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels zu 10 Pfennig 25 1nm in der Höhe. 
(3) Eine Herstellung gestempelter Vordrucke in weiterem als dem vorbezeichneten Umfange findet 
nicht statt. 
68. 
(1) Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne dieser Bestimmungen 
als Seehäfen anzusehen. Im übrigen sind unter Häfen im Sinne dieser Bestimmungen auch alle dem 
Schiffsverkehre dienenden Lösch= und Ladeplätze zu verstehen. 
(2) Der in der Tarifnummer 6b bezeichneten Abgabe unterliegen die Urkunden über Sendungen 
zwischen inländischen Seehäfen oder Häfen an inländischen Wasserstraßen einerseits und ausländischen 
Seehäfen der Nord= und Ostsee anderseits, einschließlich der norwegischen Häfen und der englischen und 
französischen Häfen im Kanale; zu den letzteren sind sämtliche Häfen an der Nordküste Frankreichs und 
an der Südküste Englands zu rechnen. 
889. 
Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Ubereinstimmung mit der Angabe der Vermessungs- 
urkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und Tarif angegebenen aßstäbe umzurechnen. 
Hierbei sind 70,6 Registertons und bei nach Gewichtstonnen geeichten Schiffen 150 Tonnen 200 Kubik- 
metern gleichzuachten. Soweit in dem unter Tarifnummer 6 fallenden Schiffsverkehre die Vermessung 
nach dem
	        
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