3. Steuer-
pflichtiger See-
verkehr.
4. Neinraum.
gehalt von
Schiffen.
5. Einlieserungs.
cheine.
6. Zwischen-
Frachturkunden.
. Besteuerung
nicht voll be-
Abener Schiffe
linnd Eisenbahn
wagen.
8. Frachtbetrag.
9. Gebrochener
Verkehr.
10. Ausstellung,
Aushaändigung
und Aufbewah.
rung von Fracht-
urkunden.
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STEMPEL“ und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten die Wertbezeichnung. Die Größe des
Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels zu 10 Pfennig 25 1nm in der Höhe.
(3) Eine Herstellung gestempelter Vordrucke in weiterem als dem vorbezeichneten Umfange findet
nicht statt.
68.
(1) Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne dieser Bestimmungen
als Seehäfen anzusehen. Im übrigen sind unter Häfen im Sinne dieser Bestimmungen auch alle dem
Schiffsverkehre dienenden Lösch= und Ladeplätze zu verstehen.
(2) Der in der Tarifnummer 6b bezeichneten Abgabe unterliegen die Urkunden über Sendungen
zwischen inländischen Seehäfen oder Häfen an inländischen Wasserstraßen einerseits und ausländischen
Seehäfen der Nord= und Ostsee anderseits, einschließlich der norwegischen Häfen und der englischen und
französischen Häfen im Kanale; zu den letzteren sind sämtliche Häfen an der Nordküste Frankreichs und
an der Südküste Englands zu rechnen.
889.
Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Ubereinstimmung mit der Angabe der Vermessungs-
urkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und Tarif angegebenen aßstäbe umzurechnen.
Hierbei sind 70,6 Registertons und bei nach Gewichtstonnen geeichten Schiffen 150 Tonnen 200 Kubik-
metern gleichzuachten. Soweit in dem unter Tarifnummer 6 fallenden Schiffsverkehre die Vermessung
nach dem