3. Steuer-
pflichtiger See-
verkehr.
4. Neinraum.
gehalt von
Schiffen.
5. Einlieserungs.
cheine.
6. Zwischen-
Frachturkunden.
. Besteuerung
nicht voll be-
Abener Schiffe
linnd Eisenbahn
wagen.
8. Frachtbetrag.
9. Gebrochener
Verkehr.
10. Ausstellung,
Aushaändigung
und Aufbewah.
rung von Fracht-
urkunden.
998
STEMPEL“ und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten die Wertbezeichnung. Die Größe des
Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels zu 10 Pfennig 25 1nm in der Höhe.
(3) Eine Herstellung gestempelter Vordrucke in weiterem als dem vorbezeichneten Umfange findet
nicht statt.
68.
(1) Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne dieser Bestimmungen
als Seehäfen anzusehen. Im übrigen sind unter Häfen im Sinne dieser Bestimmungen auch alle dem
Schiffsverkehre dienenden Lösch= und Ladeplätze zu verstehen.
(2) Der in der Tarifnummer 6b bezeichneten Abgabe unterliegen die Urkunden über Sendungen
zwischen inländischen Seehäfen oder Häfen an inländischen Wasserstraßen einerseits und ausländischen
Seehäfen der Nord= und Ostsee anderseits, einschließlich der norwegischen Häfen und der englischen und
französischen Häfen im Kanale; zu den letzteren sind sämtliche Häfen an der Nordküste Frankreichs und
an der Südküste Englands zu rechnen.
889.
Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Ubereinstimmung mit der Angabe der Vermessungs-
urkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und Tarif angegebenen aßstäbe umzurechnen.
Hierbei sind 70,6 Registertons und bei nach Gewichtstonnen geeichten Schiffen 150 Tonnen 200 Kubik-
metern gleichzuachten. Soweit in dem unter Tarifnummer 6 fallenden Schiffsverkehre die Vermessung
nach dem Reinraumgehalte geschieht, sind im Sinne der Tarifbestimmung 200 Kubikmeter 150 Tonnen
und im Sinne des § 35 #l. 1 des Gesetzes 333 ½⅛ Kubikmeter 250 Tonnen gleichzuachten.
8 70.
Einlieferungsscheine, die dem Ablader über den Empfang der Güter erteilt werden, unterliegen
der Abgabe nach Tarifnummer 6e nicht, wenn neben ihnen über dieselbe Sendung eine versteuerte
Frachturkunde (Ladeschein usw.) ausgestellt wird.
§ 71.
Werden im Güterverkehr über einen Umladehafen neben dem sogenannten Durchkonnossement
(Durchfrachtbriefe) noch wischen-Frachturkunden von oder nach dem Umladehafen ausgestellt, so sind
beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch die letzteren Frachturkunden stempelpflichtig, wenn
sie aus irgend einem Grunde im Inland ausgestellt oder bei der Empfangnahme oder Ablieferung der
Güter verwendet werden.
8 72.
(1) Die Stempelabgabe für ganze Schiffs= oder Eisenbahnwagenladungen ist auch dann zu ent-
richten, wenn das Schiffsgefäß oder der Eisenbahnwagen nicht voll beladen ist, die Fracht aber nach
ganzer Schiffsladung oder zu den Sätzen des Wagenladungstarifs berechnet wird.
(2) Wenn die Eisenbahn dem Verfrachter einer Wagenladung einen Wagen von höherem als dem
angeforderten Ladegewichte bereitstellt, ist für die Höhe der Stempelabgabe nach Tarifnummer 62 nicht
das Ladegewicht des gestellten, sondern das des angeforderten Wagens — mindestens jedoch das Gewicht
der Ladung — maßgebend. r
§ 73.
Unter dem Frachtbetrag im Sinne der Tarifnummer 6 ist der volle Betrag der Fracht zu ver-
stehen. Bei der Beförderung von und nach ausländischen Orten ist mithin der Teil der Fracht mit
inbegriffen, der auf die ausländische Beförderungsstrecke entfällt. Im übrigen ist bei der Berechnung
nur die reine Fracht unter Ausschluß aller Nebengebühren, abgesehen vom Schlepplohne (Tarif-
nummer 6 Abs. 2) zu berücksichtigen. S
74.
Geht eine als Eisenbahnwagenladung verfrachtete Sendung infolge Umladung als Seefrachtgut
auf dieselbe Frachturkunde weiter oder umgekehrt, so ist die Abgabe nach dem Steuersatze für diejenige
Beförderungsweise zu berechnen, welche den höheren Stempelbetrag ergibt.
9 75.
In den Fällen der Tarifnummer Ga, b, und, soweit eine Verpflichtung zur Ausstellung von
Frachturkunden besteht, auch im Falle der Tarifnummer 6 ist es zulässig, statt der Konnossemente oder