Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden--Baden,  den  30.  August  1865.
(I.  .)Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Brandenburg,  Negierungebezirk  Frankfurt.

Obligation
des  Cottbuser  Kreises

Auf  Grund  der  unterm  ...  ...  ...  ..  .  .  .  Allerhoͤchst  bestaͤtigten  Kreistagsbeschluͤsse
  vom  29.  November  1864.  und  5.  April  1865.  wegen  Aufnahme  einer
Schuld  von  60,000  Thalern  Behufs  Eintritts  des  Kreises  in  die  laut  Kongesstansurkunde
  vom  18.  Mai  1864.  (Gesetz-Samml.  für  1864.  S.  485.)
onzessionirte  Aktiengesellschaft  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Berlin
über  Cottbus  nach  Görlitz  und  Uebernahme  von  Stammaktien  zu  dem  obigen
Betrage  nach  Maaßgabe  des  F.  5.  des  Statuts  bekenne  die  zur  Ausführung
des  vorerwähnten  eistagsbeschlusses  eingesetzte  ständische  mmission  sich
durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Glaubigers  unkündbare
Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  .  .  .  .......  .  ...  Thalern  Preußisch  Kurant,
welchen  Betrag  der  Kreis  als  Darlehn  empfangen  hat  und  welcher  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.  »
Die  Ruͤckzahlung  der  ganzen  Schuld  von  sechszig  Tausend  Thalern  geschieht
vom  Jahre  1869.  ab  allmdlig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent
des  Kapitals  jaͤhrlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuͤldverschreibungen,
  nach  Maaßnahme  des  genehmigten  Tilgungsplanes.
Die  Folgeordnung  der  Einloͤsung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das