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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
Du betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen.
XXXIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 31. I. August 1906. 1 Nr. 54.
Inhalt: 1. Koufnlatwesen- Ernennungen; — Ermächti- 3. wm- und Gewichtsmesen- Zulassung eines Systems
gungen zur Vornahme von Ziodilstandsakten: — von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die
Entlassuga Seite 1175“ Elektrischen Prüfsfämter 176
2. Marine und Schiffabrt: Erscheinen des Nautischen Jahr 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus ven
buchs für das Jahr 100 1176 Reichsgebiete.. 1177
1.— Konsulatwesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Frommann zum Konsul
in Charkow zu ernennen geruht.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Alexander Dauelsberg
zum Konsul in Antofagasta (Chile) zu ernennen geruht.
Dem Kaiserlichen Generalkonsul Mertens in Constantinopel ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz-
genossen mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten,
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Kaiserlichen Konsul Knipping in Tientsin ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870
Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen mit Ein-
schluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und
Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Beirut beschäftigten Kanzlerdragoman Schönberg ist auf
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar
1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
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