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Uachmeisung
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Sächsischen
Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren") und von
Beamten der Mililärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Ver-
setzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinter-
bliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung
vom 1. Oktober 1906 ab berufen sind, den Reichs-(Militär-) Fiskus als Drittschuldner
im Sinne der 88§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten.
Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Nr.
Bemerkungen.
A. Betreffs der aktiven Offiziere und Beamten:
I.Den Regimentskommandeuren, den Komman-Bei Pfändung des Diensteinkommens
deuren der selbständigen (nichtregimentierten)
Bataillone, der Unteroffizierschule und der
Unteroffiziervorschule, sowie den Komman-
deuren der Landwehrbezirke und den Vor-
ständen der Bekleidungsämter.
der ihnen unterstellten, Gehalt em-
pfangenden Offiziere und Beamten
einschließlich der aggregierten Offiziere,
jedoch mit Ausnahme der à la suite
der Truppenteile stehenden Offiziere.
II1.,Der Militärintendantur des betreffenden Armeee,Bei Pfändung des Diensteinkommens:
korps (Korpsintendantur). 1.
7.
8.
9.
10.
11.
—.
der Regimentskommandeure, der
Kommandeure der selbständigen
(nicht regimentierten) Bataillone, der
Unteroffizierschule und der Unter-
offiziervorschule;
. der Platzmajore:
der Korpsgeneralärzte, der Ober-
ärzte und der Assistenzärzte bei den
Sanitätsämtern, der Generalober-
ärzte, der Garnisonärzte, sowie der
Korpsstabsapotheker und Stabs-
apotheker;
l. der Militär = Intendanturbeamten
bei den Korps= und Divisions-
Intendanturen mit Ausnahme der
Militär-Intendanten:
der Militäroberpfarrer, der Di-
visions= und der Garnisonpfarrer,
sowie der Divisions= und der
Garnisonküster;
. der Militärjustizbeamten (Oberkriegs-
erichtsräte, Kriegsgerichtsraäte, Mi-
itärgerichtsschreiber und Militär-
gerichtsboten):
der Korpsstabsveterinäre;
der Beamten der Proviantämter;
der Beamten der Garnisonverwal-
tungen;
der Beamten des Militärbauwesens;
der Beamten der Garnisonlazarette.
Bei Pfändung des
Diensteinkommens der
Aalasuite der Truppen-
teile stehenden Offi-
ziere hat die Zu-
stellung an das Kriegs-
ministerium (siehe lfd.
Nr. III) zu erfolgen.
Wegen der Militär-
Intendanten siehe Id.
Nr. III.
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen.