Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

  
  
  
  
Lau- 
  
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
III./"Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens 
  
B. Betreffs der Pension usw. bezichenden 
ffiziere und Beamten: 
1. derjenigen Behörde, auf deren Anweisung 
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre 
Pensions= usw. Gebührnisse empfangen. 
uDie anweisenden Behörden sind: 
a) das Kriegsministerium. 
p) die Militär-Intendantur des Armeekorps 
(Korps-Inten dantur), in dessen Bereiche 
die Betreffenden wohnen. 
Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen 
die vorstehend unter 2b Genannten ihre 
Pensionsgebührnisse auf Anweisung derjenigen 
Korps-Intendantur, in deren Bezirke sie 
wohnen. 
Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der 
Intendantur des XlII. (1. K. S.) Armee- 
korps: 
auf alle außerhalb Sachsens wohnenden 
sächsischen, auf Wartegeld gesetzten oder 
mit Pension gänzlich verabschiedeten 
unteren Beamten der Militärver- 
waltung. 
Betreffs der Hinterbliebenen von Personen 
des Soldatenstandes und Beamten: 
.l derjenigen Behörde, auf deren Anweisung 
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre 
Pensions= usw. Gebührnisse empfangen. 
u Die anweisenden Behörden sind: 
a) das Kriegsministerium. 
b) die Militär-Intendantur des Armeekorps 
(Korps-Intendantur), in dessen Bereiche 
die Betreffenden wohnen. 
. Gewöhnlich —aber nichtimmer—empfangen die 
vorstehend unter 2b Genannten ihre Pensions- 
gebührnisse auf Anweisung derjenigen Korps- 
Intendantur, in deren Bezirke sie wohnen. 
  
sämtlicher übrigen unter lfd. Nr. 1 
und II nicht einbegriffenen Offiziere 
und Beamten der Militärverwaltung. 
Bei Pfändung der Pension und des 
sonstigen aus Reichsmilitärfonds 
fließenden Einkommens: 
1. der mit Pension zur Disposition 
gestellten Offiziere und oberen Militär- 
beamten:; 
2. der auf Wartegeld gesetzten oberen 
Beamten der Militärverwaltung; 
3. der mit Pension gänzlich verab- 
schiedeten Offiziere und oberen Be- 
amten der Militärverwaltung. 
Der auf Wartegeld gesetzten oder mit 
Pension gänzlich verabschiedeten 
unteren Beamten der Militärverwal- 
tung. 
Bei Pfändung des aus Militärfonds 
fließenden Einkommens (Witwen- und 
Waisenpension aus der Koöniglich 
Sächsischen Militär-Witwen= und 
Waisenkasse, Witwengeld „Waisengeld, 
Unfallrenten, gesetzliche Beihilfen) 
der Hinterbliebenen. 
Von Offizieren und oberen Beamten 
der Militärverwaltung, und zwar 
auch insoweit als die Hinterbliebenen 
außerhalb Sachsens wohnen. 
Von Personen des Unteroffizier= und 
Soldatenstandes sowie von unteren 
Beamten der Militärverwaltung. 
  
und zwar auch inso- 
weit als sie außer- 
halb Sachsens 
wohnen.
	        
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