Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
III./"Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens
B. Betreffs der Pension usw. bezichenden
ffiziere und Beamten:
1. derjenigen Behörde, auf deren Anweisung
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre
Pensions= usw. Gebührnisse empfangen.
uDie anweisenden Behörden sind:
a) das Kriegsministerium.
p) die Militär-Intendantur des Armeekorps
(Korps-Inten dantur), in dessen Bereiche
die Betreffenden wohnen.
Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen
die vorstehend unter 2b Genannten ihre
Pensionsgebührnisse auf Anweisung derjenigen
Korps-Intendantur, in deren Bezirke sie
wohnen.
Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der
Intendantur des XlII. (1. K. S.) Armee-
korps:
auf alle außerhalb Sachsens wohnenden
sächsischen, auf Wartegeld gesetzten oder
mit Pension gänzlich verabschiedeten
unteren Beamten der Militärver-
waltung.
Betreffs der Hinterbliebenen von Personen
des Soldatenstandes und Beamten:
.l derjenigen Behörde, auf deren Anweisung
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre
Pensions= usw. Gebührnisse empfangen.
u Die anweisenden Behörden sind:
a) das Kriegsministerium.
b) die Militär-Intendantur des Armeekorps
(Korps-Intendantur), in dessen Bereiche
die Betreffenden wohnen.
. Gewöhnlich —aber nichtimmer—empfangen die
vorstehend unter 2b Genannten ihre Pensions-
gebührnisse auf Anweisung derjenigen Korps-
Intendantur, in deren Bezirke sie wohnen.
sämtlicher übrigen unter lfd. Nr. 1
und II nicht einbegriffenen Offiziere
und Beamten der Militärverwaltung.
Bei Pfändung der Pension und des
sonstigen aus Reichsmilitärfonds
fließenden Einkommens:
1. der mit Pension zur Disposition
gestellten Offiziere und oberen Militär-
beamten:;
2. der auf Wartegeld gesetzten oberen
Beamten der Militärverwaltung;
3. der mit Pension gänzlich verab-
schiedeten Offiziere und oberen Be-
amten der Militärverwaltung.
Der auf Wartegeld gesetzten oder mit
Pension gänzlich verabschiedeten
unteren Beamten der Militärverwal-
tung.
Bei Pfändung des aus Militärfonds
fließenden Einkommens (Witwen- und
Waisenpension aus der Koöniglich
Sächsischen Militär-Witwen= und
Waisenkasse, Witwengeld „Waisengeld,
Unfallrenten, gesetzliche Beihilfen)
der Hinterbliebenen.
Von Offizieren und oberen Beamten
der Militärverwaltung, und zwar
auch insoweit als die Hinterbliebenen
außerhalb Sachsens wohnen.
Von Personen des Unteroffizier= und
Soldatenstandes sowie von unteren
Beamten der Militärverwaltung.
und zwar auch inso-
weit als sie außer-
halb Sachsens
wohnen.