Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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oder  eines  anderen  deutschen  Staates  verbrachte  Dienstzeit  gauz  oder  teilweise  an—
zurechnen.
8  4.

Dienstzulagen  der  Rektoren.

Für  die  mit  einer  Rektorstelle  betrauten  Lehrer  erhöht  sich  die  Mindestbesoldung
außerdem  um  eine  Dienstzulage  von  600  M,  800  M,  1000  M,  1200  MA  oder
1400  M.

Die  Höhe  der  Dienstzulage  wird  durch  die  oberste  Schulbehörde  festgesetzt,
hauptsächlich  nach  der  Zahl  der  dem  Rektor  unterstellten  Schulklassen.

5.
Berechnung  des  Ruhe=  und  Wartegehaltes.

Nur  die  festangestellten  Lehrer  und  die  angestellten  Lehrerinnen  haben  Anspruch
auf  Ruhe=  und  Wartegehalt.

Die  in  den  §§  1,  3  und  4  erwähnten  Bezüge  bilden  die  pensionsfähige  Besoldung.


Dieser  wird  bei  der  Berechnung  des  Ruhe=  und  Wartegehaltes  aus  demjenigen
Diensteinkommen,  welches  in  freier  Wohnung  oder  Wohnungsentschädigung  besteht,
der  Betrag  von  250  =  hinzugerechnet.

Gleiches  findet  statt  bei  der  Berechnung  der  Witwen=  und  Waisenpension  und
der  Beiträge  zur  Pensionsanstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer.

86.
Aufbringung  der  Besoldung.

Die  Mindestbesoldung,  die  Wohnungsentschädigung  und  die  Dienstzulage  der
Rektoren  (letztere  jedoch  nur  zur  Hälfte)  sind,  soweit  das  in  der  Schulbesoldungstabelle
  nachgewiesene  sonstige  Einkommen  nicht  ausreicht,  von  den  Schulgemeinden
aufzubringen,  welche  auch  für  die  in  Natur  zu  gewährende  Wohnung  —  vergl.
8§  7  —  zu  sorgen  haben.

Die  Zahlung  der  Alterszulagen  sowie  des  Ruhe=  und  Wartegehaltes  der  Lehrer
und  Lehrerinnen  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §  62  Ziffer  1  des
Volksschulgesetzes  in  der  Fassung  vom  17.  November  1903  —  Regierungsblatt
Seite  218  folg.  —  aus  der  Staatskasse,  ebenso  die  Zahlung  der  restlichen  Hälfte

der  Dienstzulage  der  Rektoren.
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