Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

10  1903

Untersuchungsamt  zur  technischen  Untersuchung  von  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln
  und  Gebrauchsgegenständen.
*  2.

Die  technische  Untersuchung  von  Trinkwasser  verbleibt  auch  weiterhin  der
hygienischen  Anstalt  der  Universität.  Dem  Nahrungsmittel-Untersuchungsamt
steht  jedoch  die  chemische  Untersuchung  von  Trinkwasser  aus  Brunnen  (mit  Ausnahme
  von  Zentralleitungen)  derjenigen  Behörden  und  Privatpersonen  zu,  mit
denen  das  Untersuchungsamt  gemäß  §  5  Verträge  abgeschlossen  hat.

Die  landwirtschaftliche  Versuchsstation  bleibt  zuständig:

1.  für  alle  Wasseruntersuchungen,  die  nicht  Trinkwasser  betreffen,

2.  für  die  Untersuchung  von  Roherzeugnissen  der  Landwirtschaft,

3.  für  die  Untersuchung  von  Molkereierzeugnissen,  sofern  diese  von  Landwirten,
  landwirtschaftlichen  Vereinen  oder  Molkereien  beantragt  werden,

4.  für  die  Untersuchung  von  Dünge=  und  Futtermitteln,

5.  für  die  Untersuchung  von  Bodenarten.

83.

Die  in  den  §§  1  und  2  genannten  Untersuchungsstellen  werden  innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  für  das  Gebiet  des  Fürstentums  als  öffentliche  Anstalten
bestellt.

84.

Wird  die  Vornahme  einer  technischen  Untersuchung  bei  einer  der  drei  Anstalten
beantragt,  die  für  die  Untersuchung  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  unzuständig
ist,  so  hat  diese  Anstalt  den  Antrag  nebst  den  eingesendeten  Proben  und  sonstigen
Gegenständen  unter  Benachrichtigung  des  Antragstellers  ungesäumt  an  die  zuständige
Anstalt  abzugeben.

85.

Für  die  von  dem  Nahrungsmittel-Untersuchungsamt  und  der  landwirtschaftlichen
Versuchsstation  ausgeführten  Untersuchungen  erheben  diese  Anstalten  Gebühren  nach
Maßgabe  eines  von  dem  Großherzoglich  S.  Staatsministerium  in  Weimar  zu  genehmigenden
  Tarifs.

Die  beiden  Anstalten  sind  jedoch  ermächtigt,  die  dauernde  Kontrolle  der  von
ihnen  zu  untersuchenden  Gegenstände  für  Behörden  und  Privatpersonen  vertragsmäßig
  gegen  eine  Bauschgebühr  zu  übernehmen.