350 Milit£r-Aerste im Allgemeinen.
als einjährige Freiwillige in den Dienst treten. 2) Dem Preussischen
Staate dürfen dadurch keinerlei Mehrkosten erwachsen. 3) Diese jungen
Leute sind während der Dauer ihres Dienstes bei den Preussischen Truppen
der Disciplin derselben und allen Verpflichtungen, wie jeder andere Freiwillige
unterworfen.
Anmeldung und Zulassung zum Dienst. $. 146.
1) Die Anmeldung zum einjährigen Dienst muss, gleich wie bei den
Preussischen Untertlianen, bei einer Departements-Prüfungs-Kommission
rechtzeitig erfolgen, ebenso der Dienstantritt selbst, und finden die hierüber
erlassenen Vorschriften auch in Beziehung auf die in Rede stehenden
Ausländer volle Anwendung. 2) Ist die wissenschaftliche Ausbildung nicht
auf einer Preussischen Bildungsanstalt erfolgt, so wird der Nachweis über
den Grad derselben durch beigebrachte Atteste in der Regel nicht genügen,
sondern eine wirkliche Prüfung abzuhalten sein. 3) In den Berechtigungsscheinen
zum einjährigen Dienst ist auszusprechen, dass dem Examinanden
als Ausländer, und zwar als Unterthan eines der bezeichneten Staaten,
die Berechtigung zum einjährigen Dienst im Preussischen Heere ertheilt
worden sei. 4) Ausstandsbewilligungen zum Dienstantritt nach dem
1. October des Jahres, in welchem der Betreffende das 23. Lebensjahr
zurückgelegt hat, können nur von den heimathlichen Regierungen der
jungen Leute ertheilt werden. 5) Die Truppentheile, bei welchen sich solche
jungen Leute zum Dienstantritt melden, haben in Fällen, wo das 23. Lebensjahr
überschritten ist, vor der Annahme einen Nachweis über die erlangte
Ausstandsbewilligung zu fordern.
111. Der einjährige freiwillige Dienst mit der Waffe.
Beschränkungen bei Annahme der einjährigen Freiwilligen
bei den Truppen. $. 147.
1) Die bei den Truppen zur Ableistung des einjährigen Dienstes
einzustellenden Freiwilligen dürfen die Zahl von 4 bei jeder Kompagie
oder Eskadron nicht übersteigen und haben die Regiments- und resp. Bataillons-Kommandeure
— erforderlichen Falls die höheren Befehlshaber —
hiernach die Vertheilung der im Ganzen sich Anmeldenden zu ordnen.
2) Die in den Universitätsstädten garnisonirenden Truppen bleiben jedoch
verpflichtet, die zum einjährigen Dienst sich meldenden Studirenden, nach
erfolgter gleichmässiger Vertheilung derselben auf die in der Garnison
vorhandenen Kompagnien, ohne Rücksicht auf die ad 1 normirte Zahl einzustellen.
Eine gleiche Verpflichtung liegt allen Truppen zur Einstellung
derjenigen zum einjährigen Dienst sich meldenden Individuen ob, welche
ihren Wohnsitz in den betreffenden Garnisonorten haben. 3) Bei (den
kombinirten Reserve-Bataillonen und bei) der Artillerie-Handwerks-Kompagnie
darf die Annahme von einjährigen Freiwilligen nicht stattfinden.
4) Anderweitige Beschränkungen bei Annahme der einjährigen Freiwilligen
sind in den Vorschriften der $$. 111, 2 und 144 enthalten.
Anmeldung und Einstellung der einjährigen Freiwilligen
bei den Truppen. $. 148
1) Zu dem Termin, an welchem nach den Vorschriften der 55 135
und 136 der Dienstantritt stattfinden muss, hat sich der Freiwillige bei
dem Kommandeur des Truppenthtils, bei welchem er einzutreten wüuscht,
unter Vorzeigung seines Berechtigungsscheines persönlich zu melden.
2) Der Freiwillige ist im Beisein eines Officiers ärztlich zu untersuchen.
(Die Anmeldung darf nur an dem Einstellungstermin ($. 135) oder im