Full text : Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

Das  vatikanische  Konzil.  21

der  Neligion,  Wissenschaft  und  des  bürgerlichen  Lebens  verzeichnete  und  die  völlige
Unterordnung  des  Staates  und  der  Wissenschaft  unter  die  Oberhoheit  des  Papstes
forderte,  als  lebe  Europa  und  die  Welt  noch  im  tiefsten  Mittelalter.  Der  Fürst  Hohenlohe-Schillingsfürst,
  damals  noch  bayrischer  Minister,  legte  in  einem  Rundschreiben
an  die  Mächte  vom  9.  April  1869  die  hohen  Gefahren  dieses  Vorhabens  und  der  beabsichtigten
  Verkündung  der  päpstlichen  Unfehlbarkeit  dar:

„Denn  diese  reicht  weit  Über  das  religiöse  Gebiet  hinans  und  ist  hochpolitischer  Natur“,  sagle
er,  „da  hiermit  auch  die  Gewalt  der  Päpste  über  alle  Fürsten  und  Völker  (auch  die  im  Bekennlnis
  getrennten)  in  weltlichen  Dingen  entschieden  und  zum  Glanbenssatz  erhoben  wäre.“  Fürst
Hohenlohe  regte  daher  bei  den  Regierungen  „die  ernste  Frage  an,  ob  und  in  welcher  Form  sie
teils  die  ihnen  untergebenen  Bischöfe,  teils  später  das  Konzil  selbst  hin  zuweisen  hätten  auf  die
bedenklichen  Folgen,  welche  eine  solche  berechnete  und  grundsätzliche  Zerrüttung  der  bisherigen
Beziehungen  von  Staat  und  Kirche  herbeiführen  müßte  ..,  um  den  römischen  Hof  über  die  dem
Konzil  gegenüber  von  ihnen  einzunehmende  Haltung  nicht  im  Ungewissen  zu  lassen.“

Frankreich  und  Osterreich  lehnten  jedoch  die  Beteiligung  an  einem  Zusammenwirken
  gegen  die  bedrohlichen  Pläne  der  Jesuiten  ab,  weil,  wie  Herr  von  Beust  am
15.  Mai  1869  schrieb:  „heute  schwerlich  schon  ein  Urteil  darüber  sich  gewinnen  läßt,
ob  die  Gefahr  vorhanden  sei“.  Bismarck  dagegen  bezeugte  dem  Minister  Hohenlohe
  seine  volle  Bereitwilligkeit  zur  Mitwirkung  bei  den  von  Hohenlohe  angedeuteten
Schritten.  Die  beiden  Staatsmänner  verhandelten  während  der  1869er  Sitzung  des
Zollparlaments  (dem  Hohenlohe  als  Abgeordneter  angehörte)  „oft  und  eingehend  über
die  Sache“  in  Berlin  persönlich  miteinander  und  Hohenlohe  „wußte  daher,  mit  welcher
bangen,  immer  wachsenden  Sorge  der  Kanzler  dem  Herannahen  des  Konfliktes,  dessen
traurige  Bedentung  er  nicht  unterschätzte,  entgegengesehen  habe“.  (Bericht  des  Fürsten
Hohenlohe  an  seine  Wähler  in  Kulmbach  1874;  Hahn,  „Fürst  Bismarck“,  Band  2,
S.  372.)  Ganz  im  Sinne  der  Hohenloheschen  Anregung  war  es  auch,  daß  Bismarck
den  seltsamen  Vorschlag  des  preußischen  Gesandten  beim  Papst,  des  Grafen  von  Arnim
(9.  Mai)  entschieden  zurückwies:  gegen  die  Beschlüsse  des  Konzils  zu  protestieren,  welche
die  Rechte  des  Staates  beeinträchtigten,  und  den  Anspruch  „auf  Zulassung  eines  oder
mehrerer  oratores“  (Wortführer  oder  Sachwalter  des  Staates)  „beim  Konzil  zu  erheben“,
  und  zwar  in  der  Person  „eines  oder  mehrerer  Botschafter  des  vereinigten
oder  zu  diesem  Zwecke  verbündeten  Deutschlands“.  Bismarck  begründete  die  scharfe
Zmrückweisung  dieser  Vorschläge  (am  26.  Mai)  zutreffend  damit:

„daß  Nom  den  Auspruch  protestankischer,  d.  h.  ketzerischer  Regierungen  auf  Vertrelung  deim
Konzil  nicht  anerlennen  werde;  eine  Forderung  aber  zu  siellen,  welche  nicht  durchgesetzt  werden
kann,  würde  die  Regierungen  nur  in  eine  schiese  Lage  bringen,  ihrem  Protest  aber  sicherlich  keine
größere  Krast  verleihen.  Protest  einzulegen,  ist  immer  eine  undankbare  Mühe  und  hat  nur
dann  Bedenkung,  wenn  es  in  der  Macht  des  Protestierenden  liegt,  dasjenige  zu  verhindern,  wogegen
  er  protestiert.  Die  Teilnahme  der  Staatsgewalten  an  einem  Konzil  würde  auf  einem
ganz  fremden,  für  uns  nicht  mehr  vorhandenen  Voden,  auf  einem  der  Vergangenheit  angehörigen
  Verhälmisse  des  Staates  zur  Kirche  beruhen  ...  Für  Preußen  gibt  es  verfassungsmäßig
wie  politisch  nur  einen  Standpunkt:  den  der  vollen  Freiheit  der  Kirche  in  kirchlichen  Dingen  und
der  entschiedenen  Abwehr  jedes  ÜUbergriffs  auf  das  staatliche  Gebict.  Zu  der  Vermischung  beider