387
1. Errinnern Vns vors 15e bey diesen allen gantz woll,
waß an wahrer getrewer ohugeferbrer Zusammensetzung, eines
Hauses angehorlgen vndt Berwandten) bevorab der regierenden
Herren, gelegen haben dieselbige zu erlangen, gegen onsers
Pettern Hzgen Augusti des jüngern Ld. vnß biehero
auch mit vusern nicht geringen Schaden vndt Abgang derogestalt
bezelget, daß wir deswegen bey ohnpallionirten ein
gutes Gezeugniß haben, vnd wehren wohl befuegt vns gegen
Er. Ld. auch nunmehr anderer Gestalt zu erweisen, damit
jedoch dadurch das allgemeine Beste, vnd die Wohlfarth
Land vnd Leuten nicht gehemmet sondern es endlich zu erhalten,
alles aus einen eintrechtigen, einhelligen Gemüthe,
man auch dahero in. publicis desto sicherer gehen möge, So
wollen wir derhalben, vnd wie alles zum besten einzurichten,
ond zu faßen, mit selbiger vusers Pettern Ld. bester Müeglichkeit
nochmahls zu allen Veberfluß communiciren lassen,
Es folge nun daselbsten zulängliche Kelolution oder nichr,
So wollen Wir nicht vesto minder vor vnser Persohn zu den
Sachen obgesetztermaßen thun laßen, vndt soll darunter gar
kein Verzug oder Verseumbniß verstattet werden.
Errinnern Vus dabeneben, vors 16te in welchen Terminis
vnfere allgemeine Fürsil. Brschgische Succellions Tractaten
stecken geplieben, vnd soll der oder diejenige, welche zu
jetzt erwehnter Communication deputirt, zugleich so weit mit
befehliget werden; daß er oder sie vfn Fall der erwendt wird,
Macht haben sollen, sich zu deren verhoffenrlichen Wiederhebung,
da einige apparentz zu zulänglicher Handlung sich
ereugen würde, Vud das er oder sie zu dero Behuef gute
Errinnerung thun wollen anerbieten.
Jedoch wollen wir Hzg. Friedcrich zu den Spelen vnd
Vnkosten, so auf die Tracteten, wegen des Fürstenrhumbs