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(9) Für die nach Stückzahl anzumeldenden Waren, wie Hüte, nicht gewirkte, nicht gehäkelte
oder gestrickte Mützen, Hutstumpen aus Filz, Wagen, Schlitten, Taschenuhren, auch Gehäuse, Uhrwerke
und Rohwerke dazu, ferner Heringe nach Faß, für welche die statistische Gebühr nach Gewicht zur
Erhebung gelangt, ist neben der Stückzahl auch das Gewicht anzugeben.
(10) Das Gewicht der Wasserfahrzeuge, mit Ausnahme der eingeführten Fluß= und Binnen-
seeschiffe für Luruszwecke, kann durch Abschätzung ermittelt werden.
(11) Bei der Ausfuhr von Branntwein aller Art (einschließlich des Weingeistes) und wein-
geisthaltigen Erzeugnissen aus dem freien Verkehr ist die Gattung nach der handelsüblichen Benennung
zu bezeichnen. Gehen derartige Waren unter steueramtlicher Uberwachung aus, so ist der Weingeist-
gehalt in Litern Weingeist anzugeben.
(12) Bei der Ausfuhr von zuckerhaltigen Waren unter steueramtlicher Uberwachung ist die
Gattung nach der handelsüblichen Benennung und das Reingewicht des der Berechnung der Steuer-
vergütung zu Grunde gelegten oder steuerfrei abgelassenen Zuckers anzugeben.
(13) Der Wert ist in der Weise zu berechnen, daß zu dem Preise am Versendungsorte die
Kosten der Beförderung bis zur Grenze des Jollgebiets sowie die Versicherungs= und die sonstigen
Kosten zugeschlagen werden.
II. Derkunst und Bestimmung der Waren.
8 2.
(1) Bei der Einfuhr ist das Land der Herkunft, bei der Ausfuhr das Land der Bestimmung,
bei der Ausfuhr aus Niederlagen, fortlaufenden Konten, Freibezirken und den gollausschlüssen (mit
Ausnahme des greihafens Hamburg seewärts) sowie bei der Durchfuhr das Land der Herkunft und
der Bestimmung anzugeben. Im Verkehre mit den gollausschlüssen und Freibezirken sind außerdem
die Vorschriften in den §§ 3, 4 zu beachten.
(2) Als Land der Herkurft ist dasjenige Land anzusehen, in welchem die Ware in derjenigen
Beschaffenheit erzeugt oder hergestellt ist, in welcher sie zur Einfuhr in das deutsche gZollgebiet oder
in einen gollausschluß gelangt. Ist dieses Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, aus
dessen Eigenhandel die Ware stammt und falls auch dieses Land nicht bekannt ist, dasjenige Land,
aus dessen Gebiet die Versendung der Ware mit der Bestimmung nach dem deutschen Zollgebiet oder
nach einem Zollausschluß erfolgt ist. Dabei bleiben die Länder, durch welche die Ware auf der
Beförderung, sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung (Umspedition) durchgeführt wurde, außer Betracht.
(3) Für inländische Waren, die im Auslande veredelt worden sind, ist dasjenige Land anzu-
geben, in dem die Veredelung vorgenommen worden ist.
(4) Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, für dessen Verbrauch die Ware
bestimmt ist. Ist dieses Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, das als Endziel der
Sendung bekannt ist.
(5) Für Waren, die zur Veredelung ausgeführt werden, ist dasjenige Land anzugeben, in
dem die Veredelung stattfinden soll.
83.
(1) Die vom Zollgebiet ausgeschlossenen Gebietsteile des Deutschen Reichs sind, soweit sie als
selbständige Handelsgebiete in Betracht kommen, als Herkunfts- und Bestimmungsland anzumelden, und
zwar die preußische Insel Helgoland und die badischen Zollausschlüsse, auf welche Gebiete die Bestimmungen
des Gesetzes und demzufolge die Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften keine Anwendung
finden, ohne Einschränkung, der Freihafen Hamburg jedoch nur in den nachstehend bezeichneten Fällen.
(2) Als Herkunftsland ist der Freihafen Hamburg anzugeben, wenn es sich um Waren handelt,
die daselbst erzeugt oder be- oder verarbeitet sind.
(3) Als bearbeitet oder verarbeitet im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen wird eine
Ware angesehen, wenn sie durch die im Freihafen erhaltene Behandlung eine Beschaffenheit erlangt
hat, daß sie dadurch unter eine andere Nummer des Zolltarifs fällt als diejenige, der sie früher
angehörte, oder wenn sie in einem der im Freihafen Oamburg zugelassenen Fabrikbetriebe zwar nicht
in ihrer Beschaffenheit, aber doch in ihrem Handelswerte wesentlich verändert oder mit Waren anderer
Gattung oder Herkunft gemischt oder verbunden worden ist. Die Angabe in dem Anmeldescheine, daß
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