Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Angaben in diese auf den Zoll= oder Steueranmelder über. Bei der Abfertigung von Waren zum 
Eingang in den freien Verkehr können die Warenempfänger und beim Veredelungsverkehre die Waren- 
empfänger oder die Versender zur Ergänzung der Angaben über Gattung, Menge und Wert heran- 
gezogen werden. 
(9) Aussteller, Warenempfänger und Versender haften für die Richtigkeit ihrer Angaben. 
(10) Der Anmeldeschein ist mit Zeit und Ort der Ausstellung und mit der Unterschrift des 
Ausstellers zu versehen. Diese Unterschrift wird durch einen bloßen Stempelabdruck oder durch einen 
Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht ersetzt. 
Vordrucke (Formulare) zu den Anmeldescheinen. 
8 11. 
A# n (1) Zu den Anmeldescheinen kommen Vordrucke nach Muster der Anlagen 2 bis 12 von ver- 
t schiedenfarbigem Papier zur Anwendung, und zwar: 
2 
für die Einfuhr zollfreier Waren .weiß, 
3. für die Ausfuhr nicht unter zoll-- oder steueramtlicher lber- 
wachung stehender Waren .gurün, 
4. für die Durchfuhr zollfreier Waren durch das deutsche Zoll- 
gebiet mit unmittelbaren Begleit-(Fracht-) Papieren. goelb, 
5. für die Versendung von Waren aus dem Ausland oder dem 
Freihafen Hamburg ohne Lagerung land= oder flußwärts 
durch das deutsche Zollgebiet und das Ausland (See) nach 
dem Zollgebiet mit unmittelbaren Begleit-(Fracht-) Papieren gelb mit grünem Rande, 
für den Verkehr vom deutschen Zollgebiet oder von einem Zoll- 
ausschlusse (vom Freihafen Hamburg nur für gelagerte Waren 
land= oder fluszwärts) durch das Ausland nach einem dieser 
Gebiete mit unmittelbaren Begleit= (Fracht-) Popieren- 
6. mit Waren des freien Verkehtrs. .. . . . xosafarben, 
7. mit unverzollten ausländischen Waren . .. . . . xosafarben mit gelbem Rande. 
(2) An Stelle dieser Vordrucke treten für den Verkehr der Zollausschlüsse (mit Ausnahme des 
Freihafens Hamburg) und der Freibezirke seewärts — bei der Ausfuhr jedoch nur, soweit es sich um 
einen Versand von Waren handelt, die nicht aus dem freien Verkehre des Zollgebiet §s stammen, und 
soweit der vorstehend unter den Ziffern 6 und 7 erwähnte Verkehr nicht in Frage kommt — beson- 
dere, Güteranmeldungen genannte Vordrucke nach Musterd der Anlagen 8 und 9, und zwar: 
8. für die Einfur .. ......grau 
9. für die Ausfurr gerurün. 
(3) Für den Verkehr des Freihafens ns Hamburg mit dem Auslande seewärts kommen 
Anmeldungen nach Muster der Anlagen 10 bis 12 in Betracht, nämlich: 
10. für den Eingang auf ein landfestes Lager weiß;, 
11. für den Ausgang von einem landfesten Lager oder einem Fabrikbetriebe . gelb, 
12. für den Durchgaagag ........ rosafaxben 
8 12. 
(1) Die Reichsdruckerei (Berlin SW., Oranienstraße Nr. 90 94) verkauft die Vordrucke zu 
den Anmeldescheinen in Mengen von 100 Stück oder in Vielfachen von Hundert. Die von der Reichs- 
druckerei hergestellten Vordrucke sind mit dem Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amts versehen. 
(2) Einzeln werden diese Vordrucke zu den Anmeldescheinen unentgeltlich von allen Anmelde- 
stellen verabfolgt. In größerer Anzahl können sie von den Anmeldeämtern im Grenzbezirk oder im 
Innern von denjenigen Anmeldeämtern, die von den Direktivbehörden dazu beauftragt werden, gegen 
Erstattung der Kosten bezogen werden. 
(6) Außerdem verkaufen die Postämter Vordrucke zu Ausfuhranmeldescheinen mit eingedrucktem 
Wertzeichen von 5 Pfennig.
	        
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