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Anlage 5.
Statistik des Warenverkehrs. guuns geiben Parter
Anmeldeschein für Versendungen von Waren aus dem Ausland oder dem Frei-
hafen Hamburg ohne landfeste Lagerung") land= oder flußwärts durch das
deutsche Zollgebiet und das Ausland (See) nach dem Zollgebiet auf Grund
unmittelbarer Begleitpapiere.
Bezeichnung des Auslandes, durch das die Ware gesandt wird:
Sce.
Zahl und Art Land Nummer Menge der Waren.
der es
».» Sta- .
Packstücke, Wagen, er Herkunft listischen Gattung der Waren. Gewicht Ander-
Schiffe usw.; Waren- (Rohgewicht weiter
###ke und Nummer verzeich- genüg.).
der Packstücke. der Ware. hisses.) Maßstab.
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4
)
2) Säcke 4 1 20 Ecuador 63 rohe KXakaobohnen 7515 —
Verein. Staaten 10 Fest-
50 Böke K 1/20 ron Amerlas 79e ostes Mahagonihole — meter
(Raum zum Anfkleben der Stempelmarken für die statistische Gebühr.) Erlänterungen.
*) Dieser Vordruck findet beim Bersand von Waren aus dem Freihafen Hamburg land-
oder flußwärts Anwendung, wenn die Waren unmittelbar durch ihn ohne landfeste Lage-
rung durchgegangen sind und vor der Bersendung horthin weder auf einer Niederlage
noch in einem Freibegirk oder einem anderen Follausschlusse sich befunden haben. (Slehe
Anloge 7.
1) In einer seden Quersvalte darf immer nur eine Warengattung verzeichnet werden.
*) Diese Spalte wird von dem Aussteller det Anmeldescheins ausgesn#lt. Ist dieser dazu
nicht imstande, dann geschieht die Ausfüllung durch die Anmeldestelle.
Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und
kann durch einen bloßen Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma)
des Ausstellers nicht ersetzt werden.
Die stattstische Gebuhr beträgt:
1. bei Waren, die ganz oder teilweise verpackt sind, für je 500 kg 5 Ufennig,
2. bei Waren, die unvervackt sind, für je 1000 kr 5 Psennig,
8. bei Kohlen, Kokls, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen. Salz, Roheisen,
Zement, Düngungsmitteln. Nohstoffen zum Berspinnen und anderen, vom Bundes-
rate zu bezeichnenden Massengutern in Wagenladungen, Schiffen oder Flößen, ver-
packt oder unverpackt, fur je 10 Ooo kg 10 PVfennig,
4. bei Pferden, Maultteren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen für je
fünf Stück 5 Ufennig.
Bon anderen nicht in umschließungen verwahrten lebenden Tieren wird eine Gebühr
nicht erhoben.
Für Bruchtelle der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung
Die ungaben in den Anmeldescheinen dürten nur für die Zwecke der amtlichen Statistik
benutzt werden. (§ 10 des Gesetzes vom 7. Februar 1906 ([Neichs-Gesetzbl. S. 109j.)
Nach bewirkter Durchfuhr wird der verwendete Betrag an statistischer Gebühr von der
letzten Anmeldestelle dem Warenführer bar zurückerstattet. Als letzte Anmeldestelle ist die-
jenige anzusehen, bei der die Schutbabfrriigungeund Einziehung des Anmeldescheins vor-
genommen wird.
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