— 198 —
wenn und soweit derartig eingeführte Waren nicht wieder ausgehen oder solche zum
Ausgange vorgemerkte Waren nicht wieder eingehen. Die Aufnahme in die statistische
Nachweisung geschieht bei demjenigen Amte, das das Zollpapier beim ersten Ein= oder
Ausgang ausgefertigt hat.
5 21.
Die Anschreibung der Waren nach Ländern der Herkunft und der Bestimmung hat nach Maß-
gabe der Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen zu erfolgen. Gegenstände, deren Herkunfts-
oder Bestimmungsland nicht ermittelt werden kann, sind als „nicht ermittelt“ nachzuweisen, sofern nicht
das Nachbarland als Herkunfts= oder Bestimmungsland angesehen werden kann. Unter „nicht ermittelt“
ist auch der Schiffsbedarf für fremde Schiffe anzuschreiben. Bei der Einfuhr von inländischem Getreide,
das gegen Einfuhrschein ausgeführt wurde, ist, soweit möglich, als Herkunftsland das Land anzu-
geben, das bei der Ausfuhr als Bestimmungsland bezeichnet wurde. In die Verkehrsnachweisung ist
in diesen Fällen der Vermerk aufzunehmen: „#inländisch, gegen Einfuhrschein ausgeführt“, abgekürzt „. g. E.“
2. Allgemeine Vorschriften zur Aufstellung der Verkehrsnachweisungen.
8 22.
(1) Als Grundsatz bei Aufstellung der Verkehrsnachweisungen ist festzuhalten, daß die An—
schreibungen in der Regel stattzufinden haben für die Einfuhr:
beim Ubergang in den freien Verkehr, in den Veredelungsverkehr und zum Verbrauch
in einem Zollausschluß in den Nachweisungen für die Einfuhr,
bei der ersten Ablassung auf eine Niederlage, auf ein fortlaufendes Konto, in einen
Freibezirk oder einen Zollausschluß in der Nachweisung für die Einfuhr auf Niederlagen,
für die Ausfuhr und Durchfuhr:
beim Ubergang in das Ausland in den Aus= oder Durchfuhrnachweisungen.
. Die zum Verbrauch in den Zollausschlüssen bestimmten Waren sind in den Verkehrsnach-
weisungen 1I und II durch den Vermerk „Verb. Z. A.“ kenntlich zu machen.
(2) Als unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr sind in den Einfuhrnachweisungen
auch anzuschreiben:
Weinmengen, die auf eiserne Stundung zollfrei abgelassen werden, Gegenstände, die
„-unter Uberwachung der Verwendung zollfrei bleiben sowie solche, die lediglich zum Zwecke
der Festhaltung der Nämlichkeit (Identität) auf amtliche Niederlagen verbracht oder
kontiert werden.
(3) Die Ablassung von Waren im ständigen Veredelungsverkehre, z. B. in Olmühlenlager,
Reisschälmühlen, Reisstärkefabriken, Lager für die Bearbeitung von mineralischen Olen, Betrieben für
die Herstellung von Kakaowaren und zuckerhaltigen Waren, ist als Veredelungsverkehr für Rechnung
eines Inländers in den Nachweisungen für die Einfuhr anzuschreiben.
(4) Die Anschreibung der zur Veredelung angemeldeten Waren hat auch dann in den Nach-
weisungen für die Einfuhr zu erfolgen, wenn deren zollamtliche Uberwachung bei der Bearbeitung
nicht durch besondere Zeichen, sondern durch Lagerung in öffentlichen oder Privatniederlagen oder durch
Kontierung erfolgt.
(0) In Nachweisung III sind die im Inland oder im Freihafen Hamburg veredelten Waren,
wenn sie auf eine Niederlage verbracht werden, nicht anzuschreiben, sondern erst bei der schließlichen
Ausfuhr nach dem Auslande (Nachweisungen IV A, B) oder bei der Uberführung in den freien
Verkehr (§ 30). Bis zu diesem Zeitpunkte sind alle statistischen Angaben über den Veredelungsverkehr
im Niederlagebuche festzuhalten.
(6) Die statistischen Angaben über die Behandlung zollpflichtiger im Veredelungs= oder
Vormerkverkehr abgelassener Waren sind in die Zollbücher und Begleitpapiere zu übernehmen und
darin bis zur Anschreibung für die Statistik festzuhalten.
(7) Die infolge von Zollstrafsachen oder aus anderem Anlasse nachträglich verzollten Waren
sind, soweit sie nicht in eine besondere Ubersicht aufgenommen werden, für den Monat, in dem der
Eingangszoll endgültig verrechnet wird, in einer Einfuhrnachweisung anzuschreiben. Dasselbe hat zu
geschehen für solche Waren, für die der Eingangszoll hinterlegt worden war.