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(8) Die zum Zwecke der Ausfuhr nach dem Ausland aus dem freien Verkehre vorläufig auf
eine Niederlage verbrachten Waren sind nicht in der Nachweisung für die Niederlagen, sondern erst bei
ihrer Ausfuhr aus der Niederlage in das Ausland in der Nachweisung für die Ausfuhr aus dem
freien Verkehr anzuschreiben. So ist z. B. das gegen Erteilung eines Einfuhrscheins auf eine Niederlage
verbrachte Getreide nicht in Verkehrsnachweisung III und bei der späteren Ausfuhr nicht in Verkehrs-
nachweisung V, sondern in Verkehrsnachweisung IV anzuschreiben.
(9) Aus dem freien Verkehre stammende Waren, die in einer Niederlage, einem Freibezirk
oder einem Zollausschlusse die Eigenschaft unverzollter ausländischer Gegenstände angenommen haben
und gegen Zollentrichtung in den freien Verkehr zurückgeführt werden, sind nicht in der Nachweisung
für die Einfuhr, sondern in der nach § 30 aufzustellenden Ubersicht anzuschreiben. Weinhefe usw. und
andere auf Weinteilungslagern verdorbene und unbrauchbar gewordene Flüssigkeiten, die von den Konten
zollfrei abgeschrieben werden, sowie alle verdorbenen, unbrauchbaren, wertlosen Lagerabgänge aus
Lagern aller Art sind in die Verkehrsnachweisungen nicht aufzunehmen.
(10) Die aus dem freien Verkehre nach einem Freibezirk oder einem Zollausschlusse verbrachten
Waren sind auf Grund der Anmeldungen erst dann in der Nachweisung für die Ausfuhr anzuschreiben,
wenn ihr Ausgang aus diesen Gebieten nach dem Ausland erfolgt.
(11) Aus dem freien Verkehre des Zollgebiets herstammende und zum unmittelbaren Ausgange
nach dem Auslande bestimmte Waren, die unter amtlicher Uberwachung zur Durchfuhr durch das
Zollgebiet bestimmten Raumverschlußladungen unverzollter Waren unterwegs beigeladen werden, sind
in der Nachweisung für die Ausfuhr anzuschreiben (vgl. § 22 der Ausführungsbestimmungen).
(12) Die Nachweisungen über die Ein= und Ausfuhr von Zucker, über die Ausfuhr von
zuckerhaltigen Waren unter steueramtlicher Uberwachung, sowie über Roggen, Weizen, Hafer, Gerste,
Mais, Roggen= und Weizenmehl sind dem Kaiserlichen Statistischen Amt auf besonderen Blättern ein-
zusenden. Die Ausbeuteklasse des ausgeführten Mehles ist dabei anzugeben.
3. Bezeichnung der Warengattung in den Verkehrsnachweisungen.
§ 23.
(1) Die Bezeichnung der Warengattung in den Nachweisungen erfolgt durch Angabe der
statistischen Nummer nach Maßgabe des Statistischen Warenverzeichnisses (S§ 1 der Ausführungs-
bestimmungen).
(2) Die in der Anlage A zum Statistischen Warenverzeichnis aufgeführten Waren sind in die
Verkehrsnachweisungen I, I A, II, II A, IV und IV A neben der statistischen Nummer mit ihrer handels-
üblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung einzutragen. Letzteres hat auch zu geschehen, wenn
seitens des Kaiserlichen Statistischen Amts bei anderen statistischen Nummern, die verschiedene Gegen-
stände zusammenfassen, die handelsübliche oder sonst sprachgebräuchliche Benennung der Waren gewünscht
wird. Hiervon wird indessen das Kaiserliche Statistische Amt nur ausnahmsweise für bestimmte
Einzelfälle und vorübergehend Gebrauch machen. Den Direktivbehörden ist von dergleichen Erhebungen
Mitteilung zu machen.
(3) Bevor der Inhalt einer Anmeldung in die Nachweisung übertragen wird, ist in dem
Anschreibungsbeleg (Anmeldeschein, Zollanmeldung, Zollinhaltserklärung usw.) neben der Angabe der
Gattung der Waren die Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses, unter die diese einzureihen sind,
anzumerken; war eine Nummer bereits angegeben, so ist sie auf ihre Richtigkeit zu prüfen und nötigen-
falls richtig zu stellen.
(4) Bei der Gattung nach unvollständig angegebenen Waren ist im Falle des § 45 (1) der
Ausführungsbestimmungen, oder wenn eine vollständige Anmeldung nicht erlangt werden kamm, statt
der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses die Gattung möglichst genau in die für die Aufnahme
dieser Nummer bestimmte Spalte oder in die Spalte „namentliche (handelsübliche) Bezeichnung“ der
Nachweisung einzuschreiben.
(5) Werden dergleichen Waren ohne besondere Beschau in eine Niederlage aufgenommen, so
ist der Niederleger zu näheren Angaben anzuhalten. Sollte dies nicht ausführbar sein oder nicht zu
dem gewünschten Ergebnisse führen, so ist den Angaben, die über die Gattung der Waren zu erlangen
gewesen sind, hinzuzufügen: „nach § 7 Nr. 2 der Niederlageordnung abgefertigt“.