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sind. Bei den nach dem Rohgewichte zollpflichtigen Waren, die nach dem zollpflichtigen Gewichte
verzeichnet werden, sind Tarasätze für die Einfuhr nicht vermerkt. Bei der Anschreibung solcher Waren als
Eingang zur Veredelung, auf Niederlagen, Konten, in die Freibezirke und Zollausschlüsse ist das Rein-
gewicht nach den für die Ausfuhr angegebenen Tarasätven zu ermitteln. Ist dort kein Tarasatz
angegeben, so ist das nachzuweisende Reingewicht auf andere geeignete Weise, durch Verwiegung oder
Abschätzung, seitens der Anmeldestelle zu ermitteln.
(7) Ist bei der Anschreibung unvollständig angemeldeter Waren in den Nachweisungen III
und V das Reingewicht nicht bekannt, auch nicht durch Abzug der vorgeschriebenen Tara oder durch
Abschätzung ermittelt, so ist in der Spalte „Maßstab“ der Vermerk „rh.“ aufzunehmen und die
Verpackung mit anzugeben.
(8) Beim Durchfuhrverkehr ist das angegebene Gewicht in die Verkehrsnachweisung VI
einzutragen. n
§ 25.
(1) Gehen Waren, die nach dem Rohgewichte zu verzollen und einer Tarifnummer, aber
verschiedenen Nummern des Statistischen Warenverzeichnisses zu unterstellen sind, zusammen in einem
Packstücke verpackt ein, so ist, wenn die Verzollung des Inhalts des Packstücks nach dem Gesamt-
rohgewichte des letzteren erfolgt, das Gewicht der einzelnen Waren durch Verteilung des Gesamt-
rohgewichts nach Verhältnis der in der Anmeldung usw. angegebenen Mengen zu berechnen.
(2) Dieselbe Bestimmung ist anzuwenden, wenn zwar verschiedenen Tarifnummern, jedoch
gleichen Zollsätzen angehörige, der Verzollung nach dem Rohgewicht unterliegende Waren in einer und
derselben Umschließung eingehen und auf Antrag des Anmelders nach dem Gesamtrohgewichte des
Packstücks verzollt werden.
(3) Ist bei den nach der Stückzahl anzuschreibenden Waren die Stückzahl weder bekannt noch
ohne eingehende Beschau zuverlässig zu ermitteln und daher bei der unmittelbaren Durchfuhr sowie
beim Niederlageverkehr eine Anschreibung nur nach dem Gewichte zu erreichen, so ist den Eintragungen
in den Nachweisungen III, V und VI der Vermerk „Stückzahl unbekannt“ hinzuzufügen.
* 26.
(1) Bei der Ubertragung der Summen für die dem Gewichte nach anzuschreibenden Gegen-
stände aus den Anschreibebelegen in die Nachweisungen sind die in ersteren enthaltenen Gewichts-
angaben auf volle Kilogramm abzurunden, wobei Mengen unter 0,6 kg außer Ansatz gelassen und
Mengen von 0) bis 1 kg als 1 kg gerechnet werden.
(2) In ähnlicher Weise sind die nach Maß oder Wert nachzuweisenden Waren auf ganze
Einheiten abgerundet anzugeben. Bei der Ein= und Ausfuhr von Schaumwein in Flaschen sind halbe
Flaschen als solche anzuschreiben, kleinere Flaschen auf ganze Flaschen umzurechnen, wobei Mengen
unter einer halben Flasche nicht gerechnet werden.
5. Bezeichnung des Wertes der Waren in den Verkehrsnachweisungen.
8 27.
(1) In Fällen, in denen nach Anlage C zum Statistischen Warenverzeichnisse der Wert der
Waren anzumelden ist, ist der in den Anmeldescheinen angegebene Wert in die Verkehrsnachweisungen
einzutragen, und zwar in die Verkehrsnachweisungen III, IY, IVA. IVB. IVC und in der dafür vor-
gesehenen Spalte, in den anderen Verkehronachweisungen unter den Eintragungen in den Spalten „Maß-
stab" und „Menge der Waren“.
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren mit den Wertangaben, die in den Doppeln der Zoll-
inhaltserklärungen für die Ausfuhr von Waren mit der Post oder die in den Ausfuhranmeldescheinen
für die ihrer Gattung nach allgemein bezeichneten Waren oder die in sonstigen Fällen in den Ausfuhr-
anmeldescheinen verzeichnet sind.
(3) Die statistischen Anschreibestellen in Hamburg und Bremen haben alle Wertangaben in
den Anmeldescheinen in die Verkehronachweisungen einzutragen.
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