Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Verkehrsnachweisungen abzusetzen und im Falle der Anschreibung in IA oder 1B auf Verkehrsnach 
weisung 1II zu übertragen. Beim Ausgange hat in allen Fällen die Anschreibung in Verkehrsnach 
weisung V zu erfolgen. In dem Begleitpapier ist ein Vermerk zu machen, aus dem das Ausgangsamt 
auf die richtige Anschreibung hingewiesen wird, wie „unveredelt wieder ausgeführt, in Nachweisung V 
anzuschreiben“. 
(3) Gegenstände zollinländischer Herkunft, die als Ausfuhr nachgewiesen worden sind und 
infolge veränderter Bestimmung wieder eingeführt werden, sind in der Einfuhrnachweisung anzuschreiben; 
jedoch ist das Kalenderjahr, in dem die Ausfuhr aus dem freien Verkehre stattgefunden hat, ersichtlich 
zu machen, z. B. Non 4n Diese Bestimmung gilt nicht bloß für die vom Zolle frei gelassenen, 
sondern auch für die verzollten und für die an sich zollfreien Rückwaren. In diesen Fällen unterbleibt 
die Ausfertigung von Berichtigungszählstreifen der Verkehrsnachweisung IV nach Absatz 8. 
Auf die statistische Behandlung der zur Ausbesserung usw. eingehenden inlündischen Waren 
finden die Bestimmungen im § 19 (2)ce Anwendung. 
(4) Fehler in den Anschreidungen der Mengen von 100 kg und mehr sind von dem Hauptamt 
alsbald dem Kaiserlichen Statistischen Amte mitzuteilen; Fehler in den Nachweisungen für die Einfuhr 
auch dann, wenn die Fehlermengen zwar 100 kg nicht ausmachen, der für die Mengen sich berechnende 
Zollbetrag aber die Summe von 3 Mark erreicht. 
(5) Unter den vorangegebenen Grenzen verbleibende Fehler sind daun zur Kenntnis des 
Kaiserlichen Statistischen Amts zu bringen, wenn sie trotz geringer Mengen von besonderer Wichtigkeit 
für die Statistik sind, wie dies bei besonders hochwertigen Waren der Fall ist. 
(60) Die Bestimmung im Absatz 4 gilt auch für den Fall, daß ein Zollbetrag wegen irgend 
welcher Irrtümer erstattet oder nacherhoben wurde. In gleicher Weise sind Berichtigungen der Her- 
kunfts= und Bestimmungsländer zu behandeln. 
(7) Sogenanntes verlaufenes Gut ist beim Wiedereingange nicht nachzuweisen; ist es jedoch 
s. Z. in der Ausfuhr angeschrieben, so ist ein Berichtigungszählstreifen mit kurzem Vermerk anzu- 
fertigen. Unverzollte Waren, die aus Niederlagen usw. nach dem Auslande versandt und s. Z. in den 
Verkehrsnachweisungen III und V angeschrieben wurden, sind, wenn sie in demselben Kalenderjahre 
zurück= und auf eine Niederlage kommen, nicht noch einmal in Verkehrsnachweisung III anzuschreiben, 
sondern es ist ein Berichtigungsstreifen der Verkehrsnachweisung V einzureichen. 
(8) Für die Mitteilungen nach den vorstehenden Absätzen (mit Ausnahme von Absatz 3), die 
als Berichtigungen zu bezeichnen sind, werden die Vordrucke der Verkehronachweisungen benutzt mit der 
Maßgabe, daß darin die ursprünglichen Eintragungen mit roter Tinte vorgetragen, die richtige An- 
schreibung aber mit schwarzer Tinte auf dem darunter folgenden Zählstreifen vorgenommen und vor 
jeder einzelnen Eintragung das Jahr bemerkt wird, in dem die ursprüngliche Anschreibung stattgefunden 
hat. Fehler in den Anschreibungen der 12 Durchfuhr bedürfen einer Berichtigung nicht mehr, wenn sie 
sich erst nach Ablauf des Kalenderjahrs herausstellen. 
B. Abersichten zur Ergänzung der Verkehrsnachweisungen behufs Aufstellung drr Zollertragsberechunng. 
8 30. 
(1) Gelangen Mengen der in den Einfuhrnachweisungen angeschriebenen, an sich zollpflichtigen 
Waren, für die bestimmungsgemäs bei ihrer Ablassung in den freien Verkehr oder zum Veredelungs- 
verkehre vorerst ein Zoll nicht erhoben worden ist, später zur Verzollung, so sind sie nicht nochmals in 
Verkehrsnachweisungen anzuschreiben, sondern behufs Aufstellung der zollertragsberechnung bzw. Richtig- 
stellung der zum Veredelungsverkehr abgelassenen Warenmengen in eine besondere Ulbersicht aufzunehmen. 
(2) Sind Waren des freien Verkehrs, die behufs Ausfuhr in das Ausland auf eine Nieder- 
lage, in einen Freibezirk oder einen Zollausschluß verbracht worden waren, gegen Entrichtung des 
Eingangszolls wieder in den freien Verkehr zurückgebracht, oder sind Umschließungen, in denen zur 
Veredelung oder zum Baue, zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung von Schiffen bestimmte Waren 
eingegangen waren, nach Verzollung in den freien Verkehr gesetzt worden, so sind sie nicht in den 
Verkehrsnachweisungen für die Einfuhr, sondern in den Ulbersichten mit besonderem Vermerke behufs 
Aufstellung der Zollertragsberechnung einzutragen.
	        
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