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(3) In den Abschriften der Ladungsverzeichnisse ist von dem Hamburgischen Deklarationsbureau
insbesondere zu vermerken:
a) ob die inländische-Ware
4) durch den Freihafen durchgegangen ist, oder
5) sich dort auf einem landfesten Lager befunden hat;
b) ob die aus dem Auslande stammende Ware
a) vom Inlande (Niederlage) kommt und durch den Freihafen durchgegangen
ist, oder
/9) von einem landfesten Lager des Freihafens versandt ist, oder
7) seewärts vom Auslande kommt und durch den Freihafen durchgegangen ist, oder
4) land= oder flußwärts vom Auslande kommt und durch den Freihafen durch-
gegangen ist;
c) ob die Ware im Freihafen Hamburg hergestellt worden ist.
F. Besondere Vorschristen zur Aufstellung der Verkehrsnachweisungen und deren Ginsendung an das
Kafserliche Statistische Amt.
1. Anschreibebuch und Bearbeitung der von den Aumeldeposten eingelieferten
Anmeldescheinc.
8 43.
(1) Nach Anordnung des Amtsvorstandes können bei Ämtern mit erheblichem Geschäftsumfang,
insofern die Zuverlässigkeit der Anschreibungen darunter nicht leidet, die Angaben über die der Zoll-
abfertigung nicht unterliegenden Gegenstände, hinsichtlich deren die mündliche Anmeldung zugelassen ist
(§ 3 Abs. 1 des Gesetzes), unmittelbar in die Verkehronachweisungen eingetragen werden, und es
bedarf alsdann besonderer Aufzeichnungen über diese Gegenstände nach § 9 bei den Amtern nicht.
(2) Es können ferner nach näherer Anweisung des Amtsvorstandes die Angaben über häufig
vorkommende Waren zunächst in besondere Anschreibebücher und aus diesen mindestens allmonatlich
insgesamt in die Verkehrsnachweisung eingetragen werden.
8 44.
(1) Der Inhalt der von den Anmeldeposten nach § 11 algelieferten Anmeldescheine und
Aufzeichnungen ist von den Hauptämtern in die Verkehrsnachweisungen aufzunehmen.
(2) Den Hauptämtern bleibt es überlassen, die Aufstellung der Nachweisungen auch für die
untergeordneten Zoll= und Stenerstellen, soweit dies rätlich erscheint, bei dem Hauptamte selbst auf
Grund der an dasselbe einzusendenden Anschreibebelege vornehmen zu lassen.
2. Einrichtung der Verkehrenachweisungen behufs weiterer Bearbeitung.
§ 10.
Die Eintragungen für jede einzelne Warenpost in den Nachweisungen werden bei dem Kaiser-
lichen Statistischen Amte durch wagerechte Schnitte abgetrennt, um die abgeschnittenen Papierstreifen
als Zählblättchen benutzen zu können. Die Nachweisungen sind daher auf einzelne Blätter zu schreiben,
deren Rückseiten unbeschrieben bleiben. Auch ist es notwendig, daß in jeder Zeile alle Spalten aus-
gefüllt, und daß bei den Mengenangaben jede Zahl genau in den ihr in den Vordrucken durch die
vorgedruckten Unterscheidungslinien angewiesenen Platz in der Art eingetragen wird, daß die Zahlen
genau auf die Punkte, die Einer auf den am weitesten gegen rechts stehenden Punkt, gestellt werden.
Die Anwendung von Streusand bei Anfertigung der Nachweisungen ist zu vermeiden.
* 10.
Die einzelnen Blätter, aus denen die Nachweisungen bestehen, sind in der oberen Ecke rechts.
mit fortlaufenden Zahlen, die für jedes Monatsdrittel mit 1 zu beginnen haben, zu versehen. Die
Art der Verkehrsnachweisung, das Monatedrittel, die Zahl des Blattes und die laufende zahl der
Warenpost sind in den Anschreibebelegen anzumerken.