211 —
3. Bezeichnung der Aumeldeämter, der Lerkunfts- und Bestimmungsländer.
§ 17.
(1) Die Hauptamtsbezirke, die einzelnen Anmeldestellen, die Herkunfts und Bestimmungsländer
sind in den Nachweisungen in abgekürzter Bezeichnung anzugeben. Die anzuwendenden Abkürzungen
werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amte mitgeteilt werden.
(2) Veränderungen im Stande der Anmeldestellen sind dem Raiserlichen Statistischen Amte
von den Hauptämtern unverzüglich bekannt zu geben.
4. Prüfung der Abschriften der Ladungeverzeichnisse (Manifeste).
8 18.
Die Anmeldestellen in Häfen des deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse haben die ein-
gereichten Abschriften der Ladungsverzeichnisse mit den über die Ladung des Schiffes übergebenen
Anmelde= oder Zwischen-(Interims) Scheinen zu vergleichen und bei unvollständigen Anmeldungen
die Ergänzung durch den Schiffsführer oder in dessen Vertretung durch den Schiffsmakler oder nach
eigenen Ermittelungen herbeizuführen.
5. Einsendungstage.
8 19.
(1) Die für die Oandelsstatistik wichtigeren Anmeldestellen, welche vom Raiserlichen Stati.
stischen Amte als solche zu bezeichnen sind, senden die Verkehrsnachweisungen unmittelbar an das
Kaiserliche Statistische Amt ein, und zwar für die Zeit vom 1.bis 10. am 10., für die Zeit vom 11. bis 20.
am 20., für die Zeit vom 21. bis zum Ablaufe des Monats am letzten Monatstage mit Schluß der
Dienststunden. Waren, die bis zum Schlusse der Dienststunden zwar angemeldet worden sind, in die
Nachweisungen aber vor dem Zeitpunkte der Einsendung nicht mehr haben aufgenommen werden können,
sind in die mit dem nachfolgenden Zeitpunkt einzusendenden Nachweisungen einzutragen. Die übrigen
Anmeldestellen senden die Verkehrsnachweisungen an das vorgesetzte Hauptamt, und zwar für die Zeit
vom 28. des Vormonats bis zum 8. des laufenden Monats am 8., für die zeit vom H. bis 18.
am 18. und für die Zeit vom 19. bis 27. des laufenden Monats am 27. mit Schluß der Dienststunden.
Von den Hauptämtern sind diese Nachweisungen den von ihnen selbst zu den oben angegebenen Zeit-
punkten einzusendenden beizuschließen. Jeder Einsendung ist ein Gesamtverzeichnis beizufügen.
(2) Die Nachweisungen über die von deutschen Fischern und Mannschaften deutscher Schiffe
gefangenen und an das Land gebrachten Erzengnisse sind von dem Anmeldeposten bis spätestens am 5.
jedes Monats an die vorgesetzte Zollstelle, von dieser spätestens am 7. jedes Monats mit einem
Gesamtverzeichnis an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
"Q (3) Die vereidigten Versteigerer haben die Versteigerungsergebnisse, die Fischereigesellschaften
die Fangergebnisse eines jeden Monats spätestens am 14. des folgenden Monats an das KRaiserliche
Statistische Amt unmittelbar einzureichen. Die Einsendung erfolgt kosten= und postfrei als Reichsdienstsache.
(4) Die monatlichen Nachweisungen über die Getreide= und Mehlbestände in den Zollagern
am Ende des Monats sind innerhalb der ersten vier Tage nach Ablauf des Monats einzureichen.
Gleichzeitig ist von jeder im abgelaufenen Monate vorgekommenen Neubewilligung, Aufhebung oder
Aufgabe eines dieser Zollager Mitteilung zu machen.
(5) Die Vierteljahrsübersichten sind innerhalb der ersten drei Lage des auf den Vierteljahrs-
schluß folgenden Monats einzusenden, die Ubersichten aus vierteljährlichen usw. Abrechnungen bis
spätestens zum Schlusse des Abrechnungsmonats.
(6) Fallen die bezeichneten Zeitpunkte auf einen Sonn, oder gFeiertag, so hat die Einsendung
am vorhergehenden Werktage zu erfolgen.
vrf .
Bei den Kassen- und Geschäftsprüfungen sind die von den Zoll. und Steuerstellen geführten
Verkehrsnachweisungen und Anschreibebücher durch die prüfenden Beamten mit den Belegen probeweise
zu vergleichen und zu prüfen. Uber das Ergebnis der Prüfung ist ein Vermerk in der Verhandlung
zu machen.
30“