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g 26.
Nicht handels- Nicht handelsübliche Umschließungen sind nach ihrer Beschaffenheit zollpflichtig, soweit
umschblicheren sie nicht als zum Roh= oder Reingewichte der Ware gehörig mit der Ware nach den für diese
geltenden Zollsätzen zu verzollen sind.
§ 26.
Zollpflichtige Umschließungen aller Art sind nach ihrer Beschaffenheit zollpflichtig, wenn die Absicht
Umschliezungen, einer Umgehung des Eingangszolls für die Umschließungen augenscheinlich hervortritt oder sonst
nachweisbar ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die in den Umschließungen eingeführten
Waren von geringerem Werte sind als die Umschließungen, oder wenn neue Umschließungen nur
unvollkommen oder unregelmäßig mit Waren gefüllt sind.
9. Sonstige Bestimmungen.
8 21.
Jollberechnung Gehen Waren, die der Verzollung nach dem Reingewicht unterliegen, in handelsüblichen
beim Krölen von Umschließungen ein, für welche Tarasätze nicht festgesetzt sind so ist der Verzollung das Roh-
W gewicht zu Grunde zu legen, sofern die Anmelder nicht die Ermittelung des Reingewichts beantragen.
§ 28.
Bedeutung der Ist das Reingewicht einer nach diesem zu verzollenden Ware aus irgend einem Grunde
Jerwiegung durch Verwiegung ermittelt worden (§§ 13 bis 17), so ist das Ergebnis der Verwiegung der
Vollberechnung. Berechnung des Zolles zu Grunde zu legen und darf die Berechnung des Reingewichts unter An-
wendung von Tarasätzen nicht mehr erfolgen.
8 29.
Zulässigreit von Anträgen der Anmelder auf Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen, welche
Abweichungen. bezwecken, die Auspackung der Waren zu vermeiden, kann entsprochen werden, wenn sich dabei
kein geringerer Zollbetrag ergibt, als bei strenger Anwendung der Bestimmungen. Dahin ge-
hören z. B. Anträge auf Mitverzollung der handelsüblichen inneren Umschließungen, welche nicht
zum Reingewichte gehören, Anträge auf Verzollung der Waren, welche in gesondert zu verzollenden
nicht handelsüblichen Umschließungen eingehen, mit diesen Umschließungen nach dem Zollsatze der
Waren oder, falls der Zollsatz der Umschließungen höher ist, nach dem letzteren, und Anträge auf
Verzollung von Waren, die nach dem Reingewichte zollpflichtig sind, nach dem Rohgewichte.
8 30.
Anwendung der Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Waren, die in den freien Verkehr
Taraordnung. geiett wede sollen, soweit nicht im Zolltarif abweichende Vorschriften enthalten sind. Letzteres
ist der Fall:
1. in der Anmerkung zu Nr. 190 bezüglich des Mineralwassers in Flaschen oder Krügen,
2. in der Nr. 379 bezüglich der verdichteten Gase in Stahlflaschen,
3. in der Nr. 667 bezüglich des Briefpapiers sowie der Briefkarten und Briefumschläge
in Bchältaissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung)
un
4. in der Anmerkung 2 zu Nr. 667 bis 669 bezüglich der Albums, Einbanddecken,
Mappen und dergleichen, in welche Bücher, zollfreie Papiere, Musiknoten, Kalender,
Karten, Musikalien oder Bilder eingelegt sind.
Die in Ziffer 4 bezeichnete Ausnahme ist jedoch für Schutzhüllen, Futterale und Etuis,
in welche Gebetbücher oder religiöse Andachtsbücher eingelegt oder eingeschoben sind, vertrags-
mäßig aufgehoben.
Für den übrigen Zollverkehr (Begleitschein-, Niederlage-, Veredelungs= usw. Verkehr)
finden die Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als nicht die betreffenden Ausführungs-
bestimmungen abweichende Vorschriften enthalten.