Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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27500 — 
Zu dieser Verhandlung ist die Unterschrift des Verwalters der Anstalt in amtlich be- 
glaubigter Form beizubringen. · 
Werden in einem der im Absatz 2 bezeichneten Punkte Änderungen beabsichtigt, so sind sie 
spätestens acht Tage vor ihrer Ausführung schriftlich anzumelden. 
Die Umschließungen und die zur Zubereitung der Fangergebnisse bestimmten Stoffe 
können auch durch andere Schiffe als die Fangschiffe in die Anstalt gebracht, müssen aber dann 
bei der Zollstelle des Auslaufhafens der Fangschiffe durch deren Reeder gemäß 8 3 Abs. 2 unter 
f bis i angemeldet werden. Die Zollstelle hat die Richtigkeit der Anmeldung zu prüfen und zu 
bescheinigen. 
8 10. 
Die zur Zubereitung oder Verarbeitung bestimmten Fangergebnisse sowie die Zubereitungs- 
stoffe und Umschließungen sind unter Vorlegung der amtlich bescheinigten Anmeldung des Reeders 
an die Anstalt abzuliefern. Bei Fangschiffen ist außerdem das Schiffstagebuch, nachdem darin 
Art und Menge der abzuliefernden Fangergebnisse vermerkt worden sind, vom Schiffsführer und 
von dem im Range ihm zunächst stehenden Manne der Besatzung mit der Versicherung der 
Richtigkeit der Anschreibungen zu versehen und dem Verwalter der Anstalt vorzulegen. Die Ver- 
sicherung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, daß die abzuliefernden Fische usw. eigenes 
Fangergebnie sind und, soweit es sich um Schal= oder Krustentiere handelt, nicht in fremd- 
ändischen Küstengewässern (§ 1 Abs. 3) gefangen sind. 
Der Verwalter der Anstalt hat den Empfang der Fangergebnisse im Schiffstagebuche, den 
Empfang der Zubereitungsstoffe und Umschließungen auf der Anmeldung zu bescheinigen. 
§ 11. 
Zur Versendung der zubereiteten Fische usw. und der von den Fangergebnissen ge- 
wonnenen Erzeugnisse nach dem deutschen Zollgebiete sind die Packstücke in der Anstalt mit Bleien 
sicher zu verschließen, auch hat der Verwalter der Anstalt über jede Sendung eine Erklärung nach 
nachstehendem Muster 2 in dopelter Ausfertigung auszustellen. 
Für die weitere Behandlung der Erklärung finden die Vorschriften des § 8 ensprechende 
Anwendung. 
12. 
Die Einfuhr der Fangergebnisse und der davon hewonnenen Erzeugnisse in das deutsche 
Sollgchiet. hat bei der Zollstelle des Hafenplatzes zu erfolgen, von welchem das Fangschiff aus- 
gelaufen ist. 
Fugshefe. die ihr ganzes Fangergebnis mit sich führen, können im Einzelfalle bei einer 
anderen Zollstelle zum Eingang abgefertigt werden. 
Weitere Ausnahmen können durch die Direktivbehörde der Zollstelle des Auslaufhafens 
— gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Direktivbehörde der gewählten Eingangsgollstelle — 
“•n werden. 13 
Der Eingangsgollstelle ist die Antunis des Schiffes (Fangschiff oder Frachtschiff) sogleich 
anzuzeigen und die Ladung nach Vorschrift des Vereinszollgesetzes und der dazu erlassenen Be- 
stimmungen zum Eingang anzumelden. Leergebliebene Umcchlicßungen und unverwendet gebliebene 
Vorräte an Salz, eish, Ol, Schmalz, Gewürzen und anderen zur Zubereitung der Fangergebnisse 
bestimmten Sofffen sind zurreffendenfill ausdrücklich als aus dem freien Verkehre des deutschen 
Zollgebietes stammend zu bezeichnen. 
Bei Einfuhr mit dem Fangschiff ist der Zollstelle das Schiffstagebuch und die erste 
Ausfertigung der Anmeldung des Reeders (§ 3) vorzulegen, auch hat der Schiffsführer und auf 
Erfordern der Zollstelle außerdem der im Range ihm zunächst stehende Mann der Besatzung auf 
b) Einlieferung 
der Fang. 
ergebnisse usw. 
IP0) Bersendung aus 
der Anstalt. 
IV. Einfuhr 
der Fang- 
ergebnisse usw. 
1. Eingangs. 
Jollftelle. 
2. Eingangs. 
anmeldung. 
der Eingangsanmeldung eine Erklärung abzugeben, die den Ziffern 1 bis 3 im Muster 1 (5 8 
entspricht. Sind die Fangergebnisse ganz oder zum Teil an eine im Auslande gelegene Anstalt 
zur Zubereitung oder Verarbeitung abgeliefert worden (§ 10), so ist dies unter Benennung der 
nstalt in der Eingangsanmeldung anzugeben. 
Erfolgt die Einfuhr mit einem Frachtschiffe, so ist der Eingangsanmeldung die Erklärung 
des Hürers des Fangschiffs (§ 8) oder des Verwalters der im Auslande gelegenen Anstalt (§ 11) 
beizufügen. 
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