Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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(Rückseite des Musters 1.) 
Anweisung zum Gebrauche. 
  
Abzugeben sind 
a) über frische Schal= und Krustentiere die Versicherungen zu Ziffer 1 und 2; 
b) über zubereitete Schal= und Krustentiere die Versicherungen zu Ziffer 1, 2 und 3; 
c) über zubereitete andere Seetiere die Versicherungen zu Ziffer 1 und 3. 
In Ansehung des Salzes ist die Versicherung zu Ziffer 3 nur dann erforderlich, wenn die 
Fangergebnisse zugleich auch mit Essig oder Ol usw. zubereitet sind oder wenn es sich ganz oder zum 
Teil um folgende Fische handelt: 
Steinbutte, Störe, 
Tarbutte (Glattbutte, Kleiste), Lachse, 
Seezungen, Neunaugen, 
Rotzungen (Kleinköpfige Schollen), Schnäpel. 
Der nicht zutreffende Teil des Vordrucks ist zu durchstreichen. 
Die Erklärung ist doppelt auszufertigen; beide Ausfertigungen müssen genau mit einander überein- 
stimmen. Die erste Ausfertigung hat die Sendung bis zur deutschen Eingangsgzollstelle zu be- 
gleiten. Die zweite Ausfertigung ist vom Führer des Fangschiffs an die Eingangsgollstelle oder 
an den Reeder des Fangschiffs zu senden und in letzterem Falle vom Reeder sogleich der Eingangs- 
zollstelle zu übermitteln. 
Bei Heringen, die mit sogenannten Jagerschiffen der Reederei des Fangschiffs befördert werden, kann 
von der Anlegung des Bleiverschlusses und der Ausstellung der zweiten Ausfertigung der Erklärung 
abgesehen werden.
	        
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